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Wie bei allen Leistungen der Krankenversicherung muss die werdende bzw. junge Mutter zur Beanspruchung der Leistung "Haushaltshilfe" bei einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 21 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 143 ff. SGB V) krankenversichert sein – und zwar selbst als Mitglied oder als Familienversicherte. Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 oder 3 reicht allerdings für den Anspruch auch aus.

Bei einem Krankenkassenwechsel während des laufenden Anspruchs auf Haushaltshilfe hat die neue Krankenkasse über den weiteren Leistungsanspruch zu entscheiden, weil der von der abgebenden Krankenkasse erlassene Verwaltungsakt nicht mehr gelten kann. Die neu zuständig gewordene Krankenkasse sollte die Entscheidung der bisher zuständigen Krankenkasse übernehmen, damit ununterbrochen eine weitere Versorgung des Haushalts im bisherigen Rahmen sichergestellt werden kann.

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