Rz. 11
Das GMG hat eine Richtlinienkompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses (vgl. § 91) zur Gewährleistung einer qualitätsgesicherten Durchführung von Früherkennungsmaßnahmen geschaffen. Damit soll es ermöglicht werden, bei Bedarf von den an Früherkennungsmaßnahmen teilnehmenden Ärzten nicht nur die Einhaltung bestimmter Strukturqualitätsanforderungen und eine bestimmte Praxisausstattung zu verlangen, sondern bei Bedarf wegen der besonderen Art und Weise der durchzuführenden Untersuchungen sogar die Berechtigung von Leistungserbringungen auf eine bestimmte Anzahl von Ärzten oder Kooperationseinheiten zu beschränken.
Rz. 12
Die Vorschrift stellt eine unter Beachtung von Art. 12 GG zulässige Berufsausübungsregelung dar. Der Gesetzgeber sah sich zu dieser Ermächtigungsgrundlage vor dem Hintergrund der europäischen Leitlinien für die Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings (Stand 2001) veranlasst. Diese Leitlinien verlangen, dass (künftig) in Abhängigkeit von der Anzahl der Bewohner Screening-Einheiten gebildet werden, die qualitätsgesichert den Ablauf von der Einleitung der Früherkennungsmaßnahmen für die teilnahmeberechtigten Frauen bis hin zur notwendigen Diagnostik klären sollen. Zu diesem Zweck sehen die Leitlinien u. a. vor, dass ein in einer Screening-Einheit tätiger Arzt mindestens 3000 Frauen unter Supervision oder 5000 Frauen ohne Supervision befundet. Um diese Qualitätsanforderungen in das deutsche Recht zu transformieren, schafft § 25 Abs. 5 durch Richtlinien des Gemeinsamen Ausschusses die Möglichkeit, die notwendige Anzahl von Ärzten unter den grundsätzlich für die Erbringung der präventiven Leistungen qualifizierten Ärzten in der jeweiligen Region auswählen zu können (vgl. amtl. Begr., BT-Drs. 15/1525 S. 82).
Rz. 13
Das von § 25 eröffnete Rahmenrecht wird erst durch die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu fassenden Richtlinien zu einer konkreten Leistungspflicht der Krankenkassen und damit zu einem Anspruch der Versicherten. Generell beschränken §§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 12 Abs. 1 den Anspruch auf solche Leistungen, die die Gewähr für Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bieten. Dies erfordert grundsätzlich zuverlässige wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen, deren Feststellung grundsätzlich dem Gemeinsamen Bundesausschuss im Verfahren nach § 135 Abs. 1 vom Gesetzgeber übertragen worden ist (BSG, st. Rspr. vgl. nur Urteil v. 12.8.2009, B 3 KR 10/07 R, Rz. 16 ff., juris; zuletzt noch Urteil v. 8.7.2015, B 3 KR 6/14 R, Rz. 12 ff., juris). Das Methodenbewertungsverfahren nach Maßgabe von § 135 muss diesen Anforderungen für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen der Vorgaben des § 25 zu fassenden Richtlinien gerecht werden.
Rz. 14
Nach § 25 Abs. 5 kann der Gemeinsame Bundesausschuss die Durchführung von Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 von einer Genehmigung der kassenärztlichen Vereinigung abhängig machen, wenn es zur Sicherung der Qualität der Untersuchung geboten ist, dass Ärzte mehrerer Fachgebiete zusammenwirken oder die teilnehmenden Ärzte eine Mindestzahl von Untersuchungen durchführen oder besondere technische Einrichtung vorgehalten werden oder dass besonders qualifiziertes nichtärztliches Personal mitwirkt.
Rz. 15
Gemäß Abs. 4 Satz 2 bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 das nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 3. Nach Satz 3 bestimmt er ferner für die Untersuchungen die Zielgruppen, Altersgrenzen und die Häufigkeit der Untersuchungen. Vor dem Hintergrund der Neufassung der Abs. 1 und 3 durch das Präventionsgesetz ist der Gemeinsame Bundesausschuss gehalten, die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien der neuen Rechtslage unter Beachtung des aktuellen Standes des medizinischen Wissens baldmöglichst anzupassen. Mit der Neufassung durch Satz 4 hat der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss eine Frist bis zum 31.7.2016 gesetzt, erstmals in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Abs. 1 Satz 2 zu regeln. Dieser Verpflichtung ist der Gemeinsame Bundesausschuss durch Änderung der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie nachgekommen (vgl. die zusammenfassende Dokumentation unter https://www.g-ba.de/downloads/40-268-4009/2016-07-21_GU-RL_Praeventionsempfehlung_ZD.pdf).
Rz. 16
Das Präventionsgesetz (vgl. Rz. 1b) hat Abs. 4 Satz 5 und 6 angefügt. Die durch dieses Gesetz angestrebte präventionsorientierte Weiterentwicklung der Gesundheitsuntersuchungen macht eine umfassende Bewertung von Vorsorgemaßnahmen auf der Grundlage der evidenzbasierten Medizin notwendig. Abs. 4 Satz 5 verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss, erstmals bis zum 31.7.2018 (mithin 3 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes) in Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Gesundheitsuntersuchungen nach Abs. 1 zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen sowie eine Anpassung der Richtlinie im Hinblick auf Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von bevölkerungsmed...