0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Mit Art. 1 Nr. 172, Art. 46 Abs. 10 des Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 in Satz 2 "Die Satzung der Krankenkasse" durch "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift i. d. F. des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) entsprach inhaltlich weitgehend dem früheren § 393d Abs. 1 RVO. Sie bezog und bezieht allerdings die versicherungspflichtigen Praktikanten, sowie die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten oder Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 nicht ein, obwohl auch für diese die Beitragsbemessung nach § 245 i. V. m. § 236 erfolgt. Die Regelung knüpft an § 250 Abs. 1 Nr. 3 und § 252 über die Tragung und die daraus folgende Zahlungspflicht der Studenten für Beiträge nach Maßgabe der § 236, § 245 an. Anders als in den vorherigen und nachfolgenden Vorschriften wird aber in § 254 keine von der Tragung nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 252 abweichende Beitragszahlung geregelt, sondern Besonderheiten der Beitragszahlung für Studentenbeiträge, die semesterbezogen vorschüssig zu zahlen sind. Über § 60 Abs. 1 SGB XI gelten diese Besonderheiten auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Rz. 3
Diese besonderen Modalitäten der Beitragszahlung in der KVdS sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die Mobilität und die finanzielle Situation der pflichtversicherten Studenten die Einziehung von Beitragsrückständen schwierig, verwaltungsaufwändig und häufig wenig aussichtsreich ist (so Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 254 Rz. 5, Stand: Oktober 2011; Klaus Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 254 Rz. 8, Stand: 15.6.2020). Trotz der unterstellten schwierigen finanziellen Situation der Studenten, wird jedoch die Zahlung des "Semesterbeitrags" schon vor dem Semesterbeginn geregelt. Das ist dadurch verständlich, dass der zu zahlende Betrag aufgrund des studentischen Beitragssatzes des § 245 und die Berechnung nach dem BAföG-Bedarfssatz (vgl. § 236 und Komm. dort) insgesamt (mit ca. 80,00 EUR) recht günstig ist. Grund und Hintergrund dieser Modalität der Beitragszahlung im Voraus dürfte aber auch sein, dass bei einer monatlichen Beitragszahlung angesichts des geringen "Monatsbeitrags" der Verwaltungsaufwand der Überwachung des Zahlungseingangs für die Krankenkassen in keinem ausgewogenen Verhältnis stände und auch der zahlungspflichtige Student einen allmonatlichen Aufwand und ggf. auch Kostenaufwand für diese Überweisungen hätte.
2 Rechtspraxis
2.1 Gesetzliche Beitragszahlung (Satz 1)
Rz. 4
Versicherungspflichtige Studenten haben ihre Pflichtbeiträge nach den §§ 236,245 allein zu tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 3) und nach dem Grundsatz des § 252 daher auch allein an die zuständige gewählte oder letzte Krankenkasse zu zahlen. Diese Verpflichtung ist jedoch auf pflichtversicherte Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und auf die fiktiven an BAföG-Bedarfssätzen berechneten Beiträge nach § 236 Abs. 1 beschränkt.
Rz. 5
Abweichend von der sonst erst aus der Pflichtmitgliedschaft folgenden laufenden Beitragspflicht, haben Studenten bereits vor der Einschreibung oder Rückmeldung, also an sich bereits vor dem Beginn der Versicherungspflicht nach § 186 Abs. 7, den Studentenbeitrag für das ganze Semester im Voraus zu zahlen. Dieses bedeutet auch eine von § 23 Abs. 1 SGB IV abweichende Regelung über die Fälligkeit von Beiträgen, die an sich erst nach dem Beginn der Versicherungspflicht eintreten würde. Durch die Zahlung des Beitrags für das Semester wurde allerdings nicht die gesamte Dauer der Pflichtmitgliedschaft abgedeckt, da diese nach § 190 Abs. 9 i. d. F. bis 31.12.2019 einen Monat über das Semester hinausging. Nach § 190 Abs. 9 (i. d. F. des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) ist die Mitgliedschaft vom Grundsatz her wieder auf das Semester beschränkt.
Rz. 6
Die Vorauszahlungspflicht ist allerdings auf die Studentenbeiträge nach § 236 Abs. 1 beschränkt (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 254 Rz. 4, Stand: Oktober 2011; ähnlich unter Hinweis auf versicherungspflichtbezogene Einnahmen Klaus Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 254 Rz. 37, Stand: 15.6.2020). Auch bei Studenten unterliegen Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, soweit es neben Rente und Versorgungsbezügen erzielt wird, der Beitragspflicht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 226 Abs. 1 Nr. 2 bis 4). Versorgungsbezüge und beitragspflichtiges Arbeitseinkommen unterliegen der Beitragspflicht nur, soweit der sich daraus ergebende Beitrag insgesamt den Studentenbeitrag nach § 236 Abs. 1 übersteigt (vgl. Komm. zu § 236). Aus Renten und Versor...