Rz. 101
Vorruhestandsgeldbezieher (vgl. Komm. zu § 5) haben entsprechend der alten Rechtslage nach § 405 RVO nach § 257 Abs. 3 und 4 gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss, wenn sie einen solchen Anspruch bereits unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen hatten. Der Anspruch besteht dann für die Dauer der Vorruhestandsleistung. Die Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 stellt keine Rechtsgrundverweisung dar, sondern beinhaltet, dass die Regelung nur Anwendung findet, wenn es sich um Vorruhestandsgeld im Sinne dieser Regelung handelt. Dies setzt nicht nur das endgültige Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Erwerbsleben voraus (vgl. BSG, Urteil. v. 24.9.2008, B 12 R 10/07 R), sondern auch die Zahlung von Vorruhestandsgeld in Höhe von mindestens 65 % des vorherigen Bruttoarbeitsentgelts gemäß § 3 Abs. 2 VRG und das unmittelbar vorherige Ausscheiden aus einer Beschäftigung. Vorruhestandsgeld liegt nicht deshalb vor, weil eine Arbeitgeberleistung als "Vorruhestandsgeld" bezeichnet wird (vgl. BSG, Urteil v. 2.9.2009, B 12 KR 13/08 R). Wie sich aus den Regelungen über den Beitragszuschuss ergibt, führt die Zahlung von Vorruhestandsgeld unterhalb des Betrages der Jahresarbeitsentgeltgrenze/Beitragsbemessungsgrenze nicht dazu, dass deswegen Krankenversicherungspflicht eintritt. Vielmehr wird durch die Regelungen des Abs. 3 und 4 auch der vorherige Status als krankenversicherungsfrei in die Zeit des Vorruhestandes fortgeschrieben, während die zuvor krankenversicherungspflichtig Beschäftigten von § 5 Abs. 3 auch im Vorruhestand, wo keine tatsächliche Beschäftigung vorliegt, als Beschäftigte (und das Vorruhestandsgeld in § 226 Abs. 1 Satz 2 als Arbeitsentgelt) fingiert werden. Die Höhe des Beitragszuschusses wird jedoch nicht fortgeschrieben, sondern durch eigenständige Regelungen festgelegt.
Rz. 102
Die Vorschrift regelt auch für die Zeit ab 1.1.2012 differenziert in eigenen Absätzen den weiterhin bestehenden Anspruch auf einen Beitragszuschuss zum Vorruhestandsgeld für zuvor freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte (Abs. 3) und für zuvor privat Versicherte (Abs. 4). Regelungen über den Beitragszuschuss für den Fall des Wechsels zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung sind nicht vorgesehen. Ob aus der Anbindung an den unmittelbar zuvor bestehenden Status des Krankenversicherungsschutzes der Schluss gezogen werden kann, dass ein Wechsel der Krankenversicherung den Verlust des Anspruchs zur Folge hat, ist unklar, wird jedoch vom Wortlaut der Vorschrift nahe gelegt.
2.4.1 Freiwillig versicherte Vorruhestandsgeldbezieher (Abs. 3)
Rz. 103
Nach der Neufassung der Vorschrift ab 1.1.2012 ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Krankenversicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. Für die Beitragstragung des Arbeitgebers gilt daher § 249 Abs. 1, denn Vorruhestandsgeldbezieher gelten als krankenversicherungspflichtig Beschäftigte (§ 5 Abs. 3) und das Vorruhestandsgeld als Arbeitsentgelt (§ 226 Abs. 1 Satz 2). Sofern nicht der vorherige Arbeitgeber, sondern eine andere Person (insbesondere eine Versorgungseinrichtung) das Vorruhestandsgeld zahlt, gilt diese als Arbeitgeber und ist zur Zuschusszahlung verpflichtet.
Rz. 104
Der Arbeitgeber hat daher den Beitragszuschuss nach dem Zahlbetrag und dem Anspruch auf Vorruhestandsgeld und dem hälftigen ermäßigten Beitragssatz errechneten Betrag zu zahlen. Der ermäßigte Beitragssatz des § 243 ist anzuwenden, weil Vorruheständler auch bei Krankenversicherungspflicht keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld hätten (§ 50 Abs. 1 Nr. 3), so dass für diese zwingend der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden wäre.
Rz. 105
Freiwillige versicherte Vorruheständler haben neben dem ermäßigten Beitragssatz auch Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242 i. V. m. der Satzung der Krankenkasse zu zahlen. Zu diesem Beitrag hatte der ehemalige Arbeitgeber des Vorruhestandsgeldempfängers bis zum 31.12.2018 keinen Beitragszuschuss zu zahlen. Durch die Änderung des § 249 Abs. 1 und der hälftigen Beitragstragungspflicht des Arbeitgebers auch für die Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242 richtet sich ab dem 1.1.2019 der Beitragszuschuss der Höhe nach auch nach der Hälfte dieses Zusatzbeitragssatzes. Dabei ist der Beitragssatz der Krankenkasse der freiwilligen Mitgliedschaft maßgeblich, der sich auch unterjährig ändern kann.
Rz. 106
Für den wohl eher seltenen Fall des mehrfachen Vorruhestandsgeldbezuges wird mit Abs. 3 Satz 3 auf die Anwendung des Abs. 1 Satz 2, also die anteilige Tragung der Beitragszuschüsse nach der Höhe der Vorruhestandsleistung, verwiesen. Der Verweis auf den Satz 2 des Abs. 1 (Beitragsteilung bei Mehrfachbeschäftigung) ist wohl auf ein gesetzgeberisches Versehen im Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen Satzes 2 zurückzuführen. Der Verweis ist daher als Verweis auf (jetzt) Abs. 1 Satz 3 zu lesen. Dieser Aufteilung bedarf es a...