Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1990 eingeführt worden. Damit wurde eine Beratungsprüfung der Krankenkassen eingeführt, die eigenständig neben die Prüfungen zur Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörden getreten ist.
Rz. 2
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) wurden zum 1.1.1992 in Abs. 1 bis 3 jeweils die Wörter "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
Rz. 3
Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde zum 1.1.1993 in Abs. 1 Satz 2, 3, 5, Abs. 2 der Prüfauftrag auf die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen und die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen erstreckt, welche die Kosten für die Prüfungen zu tragen haben.
Rz. 4
Die Siebente Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) hat zum 7.11.2001 in Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2, 5, 6, Abs. 3 statt des Wortes "Bundesminister" den Begriff "Bundesministerium" eingeführt.
Rz. 5
Die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) hat zum 28.11.2003 in Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz1 die geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung eingefügt. Der Zusatz "und Soziale Sicherung" wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) zum 8.11.2006 wieder gestrichen.
Rz. 6
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) erstreckt den Prüfauftrag zum 1.1.2004 auf die mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 106) betrauten gemeinsamen Ausschüsse und deren Geschäftsstellen.
Rz. 7
Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) enthält Folgeänderungen zum 1.4.2007 und zum 1.7.2008 aufgrund der Errichtung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen und der Umwandlung der Bundesverbände der Krankenkassen in Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Der Prüfauftrag erstreckt sich statt der Spitzenverbände der Krankenkassen auf den neu errichteten Spitzenverband Bund der Krankenkassen (Abs. 1, 2). Anstelle der Ausschüsse und der Geschäftsstelle für die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung werden die Prüfstelle und der Beschwerdeausschuss geprüft (Abs. 1). Nach dem neu angefügten Abs. 4 prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Krankenkassen, ihrer Verbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften.
Rz. 8
Durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I S. 983) wurden Abs. 1 und 2 zum 30.7.2010 geändert. Der Prüfauftrag wird nach Abs. 1 Satz 1 im Sinne einer Klarstellung auch auf die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen erstreckt. Das gilt nach Abs. 1 Satz 5 auch für die Arbeitsgemeinschaften der Verbände. In Abs. 2 Satz 1 richtet sich die Verteilung der Kosten nicht mehr nach den beitragspflichtigen Einnahmen sondern ab dem Jahr 2009 nach der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen. Abs. 2 Satz 3 wird um die Verbände und deren Arbeitsgemeinschaften ergänzt, welche die Kosten der Prüfung zu tragen haben. Abs. 2 Satz 10 stellt klar, dass die Krankenkassen nur die Kosten für ihre Prüfungen tragen.
Rz. 9
Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) kann v. 4.8.2011 an nach Abs. 1 Satz 3 auch die Prüfung von Arbeitsgemeinschaften auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung übertragen werden.
Rz. 9a
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 1 Satz 2 die Angabe "§ 106" durch die Angabe "§ 106 c" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die der besseren Übersichtlichkeit dient.
Rz. 9b
Das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) hat mit Wirkung zum 1.3.2017 in Abs. 1 einen Satz 6 angefügt. Die Krankenkassen können verpflichtet werden, Prüfdaten in digitalisierter Form bereitzustellen.
Rz. 9c
Art. 1 Nr. 91 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) änderte die Norm zum 11.5.2019. Dem Abs. 1 wurden die Sätze 7 und 8 angefügt, nach denen alle Prüfdienste externe Spezialisten hinzuziehen können.
Rz. 9d
Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungs...