0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Es werden Ausnahmen von der Zuständigkeit des medizinischen Dienstes (MDK) geregelt.
Rz. 2
Durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz – EneuOG) v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) wurde zum 1.1.1994 Satz 1 geändert und an die mögliche Vereinigung der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse zur Bahnbetriebskrankenkasse angepasst.
Rz. 3
Das Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) v. 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108) hat zum 24.12.1997 in Satz 2 das Wort "Bundespostbetriebskrankenkasse" durch die Wörter "Betriebskrankenkasse nach § 7 Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (DIE BKK POST)" ersetzt.
Rz. 4
Die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) hat Satz 2 zum 7.11.2001 an die geänderte Bezeichnung "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" angepasst.
Rz. 5
Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 wird Satz 3 zum 1.10.2005 an die Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angepasst.
Rz. 6
Die Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See machte eine erneute Anpassung des Satzes 3 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) zum 28.12.2007 erforderlich.
Rz. 6a
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 23.7.2015 die Sätze 1 und 2 aufgehoben. Damit entfallen Ausnahmeregelungen für die Inanspruchnahme des MDK.
Rz. 6b
Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 vollständig neu gefasst. Der Medizinische Dienst Bund (MD Bund) wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet und tritt an die Stelle des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). Die Norm benennt die Aufgaben der Körperschaft.
Rz. 6c
Das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.0.2020 (BGBl. I S. 580) hat mit Wirkung zum 28.3.2020 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 geändert. Die Frist für die Richtlinie wird verlängert.
Rz. 6d
Art. 4 Nr. 19 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) hat mit Wirkung zum 23.5.2020 in Abs. 2 Satz 4 die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt.
Rz. 6e
Art. 1 Nr. 12a des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) hat mit Wirkung zum 1.1.2021 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ergänzt. Klarstellend wird geregelt, dass die Richtlinie zur Personalbedarfsermittlung MD-übergreifende, aufgabenbezogene Richtwerte für die den MD übertragenen Aufgaben enthält.
Rz. 6f
Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 2 Satz 4 neu gefasst und Abs. 3 Satz 3 angefügt. Die Richtlinienkompetenz des Vorstands wird geregelt.
1 Allgemeines
Rz. 7
Der MD Bund wird beauftragt, gemeinsam mit den Medizinischen Diensten (MD) auf der Ebene der Länder für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung zu sorgen. Diese Aufgabe nimmt der MD Bund gemeinsam mit den MD wahr. Hierfür kann auf bestehende bewährte Strukturen wie z. B. den Kooperationsvertrag zurückgegriffen werden. Der Erlass von Richtlinien wird aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dieser Aufgabe in einem eigenen Absatz geregelt. Für die soziale Pflegeversicherung enthält § 53d SGB XI entsprechende Regelungen. Er berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) in medizinischen Fragen. Übergangsregelungen ergeben sich aus §§ 410 bis 412.
2 Rechtspraxis
2.1 Einheitliche Aufgabenwahrnehmung (Abs. 1)
Rz. 8
Der MD Bund koordiniert und fördert die Arbeit der MD (Satz 1). Dazu gehört es, die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste sowohl in medizinischen als auch in organisatorischen Angelegenheiten zu fördern und zu unterstützen. Der MD Bund sorgt dafür, dass die MD kassenarten- und länderübergreifend nach gleichen Kriterien und Verfahren vorgehen.
Rz. 9
Der MD Bund berät den GKV-Spitzenverband in allen medizinischen Fragen der diesem zugewiesenen Aufgaben (Satz 2). Der MD Bund berät auf dieser Rechtsgrundlage den GKV-Spitzenverband auch pflegefachlich sowie zur Vorbereitung von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Beratungsfunktion).
2.2 Richtlinienkompetenz (Abs. 2)
Rz. 10
Der MD Bund ...