2.1 Ausstellende Krankenkasse (Abs. 1)
Rz. 3
Die Krankenkassen stellen für jeden Versicherten (Mitglieder und Familienversicherte, §§ 186 ff., § 10) eine elektronische Gesundheitskarte aus. Die elektronische Gesundheitskarte löst seit dem 1.1.2015 die Krankenversichertenkarte ab.
Rz. 4
Die elektronische Gesundheitskarte dient dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis; § 291a Abs. 1 Satz 1 HS 1) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern (§ 291a Abs. 1 Satz 1 HS 2). Erfasst sind ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten (§ 15 Abs. 2). Die Karte ist dem Leistungserbringer vor dem Beginn der Behandlung auszuhändigen. Die Verpflichtung, die Karte zu nutzen, ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen europäisches Datenschutzrecht (BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R).
Rz. 4a
Die Karte wird bei Beginn der Mitgliedschaft oder der Familienversicherung erstmalig gebührenfrei ausgegeben (§ 15 Abs. 6 Satz 1). Wird die Krankenkasse gewechselt oder wird aus anderen Gründen eine neue Karte ausgestellt, sind ebenfalls keine Gebühren zu erheben. Trifft den Versicherten ein Verschulden an der Neuausstellung, liegt es im Ermessen der Krankenkasse, eine Gebühr von 5,00 EUR zu erheben (§ 15 Abs. 6 Satz 3). Dies gilt entsprechend, wenn die Gesundheitskarte aus vom Versicherten verschuldeten Umständen nicht ausgestellt werden kann (z. B. weil kein Lichtbild vorgelegt wird), und Ersatzbescheinigungen ausgestellt werden müssen (§ 15 Abs. 6 Satz 4). Mitglieder sind verpflichtet, der Krankenkasse die für die Familienversicherung erforderlichen Daten ihrer Angehörigen zu melden (§ 10 Abs. 6 Satz 1). Es ist in das Ermessen der Krankenkasse gestellt, die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte von der Meldung abhängig zu machen (§ 15 Abs. 6 Satz 6).
Rz. 5
Die elektronische Gesundheitskarte hat die Durchführung der Anwendungen nach § 334 Abs. 1 zu gewährleisten. Die Regelungen legen den verbindlichen Inhalt der Gesundheitskarte fest (z. B. ärztliche Verordnungen als elektronisches Rezept oder Daten für die Notfallversorgung).
Rz. 6
Die elektronische Gesundheitskarte ist vom Versicherten zu unterschreiben (§ 291a Abs. 7). Versicherte unterschreiben eigenhändig, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und sozialrechtlich handlungsfähig sind (§ 36 SGB I). Ansonsten unterschreibt der gesetzliche Vertreter.
Rz. 7
Die Karte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar (Abs. 4). Bei einem Krankenkassenwechsel stellt die gewählte Krankenkasse eine neue Karte aus. Entsprechendes gilt für familienversicherte Angehörige (§ 10), deren Familienversicherung endet oder für die eine andere Krankenkasse gewählt wird (§ 10 Abs. 5). Davon abweichend kann der GKV-Spitzenverband zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Optimierung der Verfahrensabläufe für die Versicherten die Weiternutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei einem Krankenkassenwechsel regeln (§ 291c Abs. 2). Bestimmte Daten sind dabei fristgerecht zu aktualisieren.
Rz. 8
Der Versicherte bestätigt auf dem Abrechnungsschein des Arztes die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse durch seine Unterschrift (§ 291a Abs. 1 Satz 2). Der Arzt hat damit die Möglichkeit, durch Vergleich der Unterschriften auf der elektronischen Gesundheitskarte und auf dem Abrechnungsschein die Identität des Leistungsempfängers zu überprüfen. Die Regelung dient dem Schutz vor Missbrauch. Der Leistungserbringer prüft die Identität des Versicherten anhand der auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsdaten (Lichtbild soweit vorhanden, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum). Der Leistungserbringer haftet bei Missbrauch nur dann, wenn der Missbrauch offensichtlich ist und er ihn hätte erkennen können (BSG, Urteil v. 12.3.2003, B 3 KR 1/03 R).
Rz. 9
Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Gesundheitskarte zeitlich befristen (Abs. 4 Satz 2). Die Regelung verhindert den Missbrauch von Leistungen durch Personen, die nicht mehr bei der ausstellenden Krankenkasse versichert sind und bei denen die Einziehung der elektronischen Gesundheitskarte bisher nicht erfolgen konnte. Die Befristung orientiert sich an der durchschnittlichen Haltbarkeit der Karten und die Kosten ihres Ersatzes. Bei Familienversicherten kann die Karte auf das voraussichtliche Ende der Familienversicherung befristet werden.
Rz. 10-16
(unbesetzt)
2.2 Technische Anforderungen (Abs. 2)
Rz. 17
Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein, Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur zu ermöglichen (Nr. 1). Um die geforderten Funktionalitäten zu erfüllen, muss die elektronische Gesundheitskarte technisch als Mikroprozessorkarte (sog. Smart Card) mit einem als sicher zertifizierten Kartenbetriebssystem ausgestaltet sein (BT-Drs. 15/1525 S. 144).
Rz. 17a
Die Karte muss technisch geeignet sein, die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Abs. 1 z...