2.1 Angaben über Leistungen (Satz 1)
Rz. 3
Die Krankenkassen sind verpflichtet, Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Der Begriff "Aufzeichnen" ist untechnisch gemeint und bezieht sich auf die Speicherung von Sozialdaten (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 292 Rz. 8). Unter Speicherung ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu verstehen (Art. 4 Datenschutz-Grundverordnung). Die Daten werden unabhängig davon gespeichert, ob eine spätere Leistungsgewährung wahrscheinlich ist. Eine entsprechende Prognoseentscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Daten sind spätestens nach 10 Jahren zu löschen (§ 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
2.2 Beispielhafte Aufzählung (Satz 2)
Rz. 4
Insbesondere sind Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei
- Krankenhausbehandlung,
- medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation,
- zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und
- zur Leistung von Zuschüssen
aufzuzeichnen. Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Weitere Daten können erfasst werden (z. B. Angaben zum Kinderpflegekrankengeld, § 45).
Daten zur Feststellung von Krankenhausbehandlung sind erforderlich, um die Zuzahlungspflicht nach § 39 Abs. 4 bzw. § 40 Abs. 6 (10,00 EUR pro Tag für längstens 28 Tage) ermitteln zu können. Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Ansprüchen bei Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sind notwendig, um die sich aus § 23 Abs. 5 Satz 4 bzw. § 40 Abs. 3 Satz 16 ergebenden Fristen für eine erneute Bewilligung derartiger Maßnahmen von 3 bzw. 4 Jahren festzustellen. Kostenerstattungs- und Zuschussregelungen begründen ebenfalls die Notwendigkeit von Aufzeichnungen.
2.3 Diagnosen bei Arbeitsunfähigkeit (Satz 3)
Rz. 5
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind Diagnosen aufzuzeichnen. Damit wird die Krankengeldbezugsdauer wegen derselben Krankheit ermittelt (vgl. § 48 Abs. 1 und 2). Es werden die für die Arbeitsunfähigkeit ursächlichen Diagnosen gespeichert. Diagnosen im Zusammenhang mit dem Kinderpflegekrankengeld (§ 45) werden durch die Regelung nicht erfasst. In der entsprechenden Norm fehlt es dazu am Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit.
Rz. 6
Die Daten dürfen nur solange gespeichert werden, wie sie für eine spätere Anspruchsprüfung benötigt werden (vgl. § 304 Abs. 1). Spätestens nach 10 Jahren sind sie zu löschen (§ 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).