Rz. 6
Banafsche, Die UN-Behindertenkonvention und das deutsche Sozialrecht, SGb 2012, 373, 440.
Henning, Hilfsmittelversorgung zum Ausgleich einer Behinderung in der gesetzlichen Krankenversicherung, SGb 2015, 83.
Kainz, Wesentliche Änderungen durch das neue Bundesteilhabegesetz, NZS 2017, 649.
Kessler, Anmerkungen zur Reform des sozialrechtlichen Behinderungsbegriff, SGb 2017, 373.
Kreutz, Zur rechtswidrigen Vernachlässigung der Gebärdensprache im Bereich der allgemeinen Krankenhausleistungen, ZFSH/SGB 2011, 629.
Luthe, Die Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX, ihr Gesellschaftsbegriff und die ICF, SGb 2009, 569.
ders., Teilhabe an Bildung nach § 75 Bundesteilhabegesetz, NZS 2017, 441.
Palsherm, Neuerungen im Schwerbehindertenrecht durch das Bundesteilhabegesetz, SGb 2017, 370.
Preis, Neuordnung der Leistungen für Menschen mit Behinderung (Veranstaltungsbericht), NZS 2014, 614.
Welti/Frankenstein/Hlava, Angemessene Vorkehrungen und Sozialrecht, SGb 2019, 317.
Rz. 7
Zum Anspruch einer blinden und gehbehinderten Versicherten auf Ausstattung mit einem zweisitzigen Elektrorollstuhl, wenn die zur Verfügung stehende Hilfsperson selbst gehbehindert ist:
BSG, Urteil v. 24.5.2006, B 3 KR 12/05 R.
Der Leistungsausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion in der gesetzlichen Krankenversicherung verletzt auch dann weder Verfassung noch Völkerrecht, wenn er behinderte Menschen betrifft. Das unmittelbar anwendbare UN-konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot entspricht dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot behinderter Menschen:
BSG, Urteil v. 6.3.2012, B 1 KR 10/11 R.
Die Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss mit einem Antragsrecht des Deutschen Behindertenrats ist eine angemessene Vorkehrung zur Vermeidung der Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen. Das unmittelbar anwendbare allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 5 Abs. 2 UN-BRK entspricht für die Leistungsbestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Wesentlichen dem Regelungsgehalt aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BSG, Urteil v. 6.3.2012, B 1 KR 10/11 R). Dies ist auf Art. 25 Satz 3 Buchst. f UN-BRK übertragbar. Sowohl die Regelung des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt für die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für die vertragsärztliche Versorgung als auch die normative Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere auch seine Einleitung, verstoßen nicht gegen das Diskriminierungsverbot:
BSG, Beschluss v. 10.5.2012, B 1 KR 78/11 B.
Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse auch dann nur in den eng geregelten Ausnahmefällen Anspruch auf Zahnimplantatversorgung, wenn sie contergangeschädigt sind. Das Verfassungsrecht gebietet mit Blick auf die zusätzliche Absicherung der contergangeschädigten Menschen durch die Conterganstiftung nicht, den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung bei drohender Zahnlosigkeit contergangeschädigter Menschen auszuweiten:
BSG, Urteil v. 4.3.2014, B 1 KR 6/13 R.
Gehörlose Versicherte haben regelmäßig gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einem ihren Bedürfnissen angepassten Rauchwarnmeldesystem als Hilfsmittel (mittelbarer Behinderungsausgleich):
BSG, Urteil v. 18.6.2014, B 3 KR 8/13 R.
Die Regelungen über die Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz stehen mit der Verfassung und der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Einklang:
BSG, Urteil v. 2.9.2014, B 1 KR 12/13 R.
Die Begrenzung der Krankenversicherung als Student verstößt auch bei behinderten Menschen nicht gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK):
BSG, Urteil v. 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R.
Kein Anspruch auf Versorgung mit einer Silikonfingerprothese als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung beim Fehlen des letzten Gliedes des Zeigefingers:
BSG, Urteil v. 30.9.2015, B 3 KR 14/14 R.
Der UN Behindertenrechtskonvention lassen sich keine Vorschriften entnehmen, aus denen sich Ansprüche der Versicherten ableiten ließen, die über die im SGB IX geregelten Ansprüche hinausgehen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das in der UN-BRK verankerte Verbot der Diskriminierung aufgrund von Behinderung:
Bay. LSG, Urteil v. 30.9.2015, L 2 P 22/13.
Zur Ausstrahlung des Benachteiligungsverbotes des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als objektive Wertordnung, die bei der Auslegung von Generalklauseln und anderen auslegungs- und wertungsbedürftigen Normen (hier: zur Verkehrssicherungspflicht für einen eingerichteten und als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplatz) zu beachten ist:
BVerfG, Beschluss v. 24.3.2016, 1 BvR 2012/13.
Ausstrahlung des Behindertengrundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bei Würdigung des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB:
BVerfG, Beschluss v. 10.6.2016, 1 BvR 742/16.
Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers, der für ein Krankenhaus Dolmetschleistungen zwischen dem Krankenhaus und einem Patienten erbringt, sind vom Krankenhausträger und nicht von der gesetzlichen Krankenkasse zu tragen, da diese Kosten bereits im pauschalierten Ve...