Rz. 17c
Einrichtungen, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung erbringen (§ 15 Abs. 2 SGB VI, § 33 Abs. 2 SGB VII), sind datenschutzrechtlich berechtigt und gegenüber der Krankenkassen verpflichtet, bestimmte Daten Erwerbstätiger mit einem Anspruch auf Krankengeld (§ 44) oder Verletztengeld (§ 45 SGB VII) zu übermitteln (Satz 1). Die Daten sind von der jeweiligen Krankenkasse anzufordern. Der Umfang ist auf die gesetzlichen Aufgaben der Krankenkasse im Zusammenhang mit
- der Dauer des Anspruchs auf Krankengeld,
- der Mitteilung an den Arbeitgeber über anrechenbare Zeiten auf die Entgeltfortzahlung und
- die Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
begrenzt. Im Rahmen der Übermittlungsbefugnis werden folgende Daten übermittelt:
- Stammdaten des Versicherten (§ 291a Abs. 2 Nr. 2 bis 6),
- Institutionskennzeichen der Rehabilitationseinrichtung,
- Beginn und Ende der Behandlung, Grund der Entlassung und Entlassungsdiagnose,
- Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,
- Angaben zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.
Die Regelung ist erforderlich, weil es für die genannten Rehabilitationseinrichtungen im Gegensatz zu den zugelassenen Krankenhäusern (Abs. 1) und den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag (Abs. 4) keine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Versicherten an die Krankenkassen für die genannten Zwecke gibt.
Rz. 17d
Das Verfahren zur elektronischen Meldung von Arbeitsunfähigkeitszeiten wird (ab 1.1.2025) auf Zeiten der Arbeitsverhinderung infolge eines Aufenthaltes in einer Rehabilitationseinrichtung ausgeweitet (Satz 2). Dabei knüpft die Datenübermittlung taggleich an die Leistungen an, die in medizinischen Rehabilitationseinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung erbracht werden und aufgrund deren Inanspruchnahme die Versicherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind. Anhand dieser übermittelten Daten erstellt die zuständige Krankenkasse die Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber (§ 109 SGB IV).
Rz. 17e
Zu übermitteln sind
- die Angaben nach § 291a Abs. 2 Nr. 2, 3, 5 und 6 (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Krankenversichertennummer des Versicherten),
- der Tag der Aufnahme in der Einrichtung und
- der Tag der voraussichtlichen Entlassung aus der Einrichtung.
In zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach § 15 Abs. 2 SGB VI in der ab 1.7.2023 geltenden Fassung werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erbracht. Bei den Leistungen zur Kinderrehabilitation liegt in Ausnahmefällen ein Meldetatbestand vor, wenn die Kinder bereits erwerbstätig – damit Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung – und gesetzlich krankenversichert sind, obgleich die Leistung aus der Versicherung eines Elternteils erbracht wird. Sofern die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur onkologischen Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI für Versicherte erbringen, liegt ein Meldetatbestand vor. Darüber hinaus liegt bei den (modularen) Leistungen zur Prävention nach § 14 Abs. 1 SGB VI immer dann ein Meldetatbestand vor, wenn die Leistungen in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation in dem Umfang durchgeführt werden, dass die Versicherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind (sog. Initialphase, Auffrischungstage). Die Regelung stellt sicher, dass eine Meldung nur auf Anforderung durch die zuständige Krankenkasse erfolgt. Der Inhalt ist auf die notwendigen Angaben für eine anschließende Meldung der Zeiten der Arbeitsverhinderung an den Arbeitgeber beschränkt. Die Meldung an die Krankenkasse ist taggleich abzugeben, um den Ansprüchen auf zeitnahe Meldung an den Arbeitgeber und des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechen zu können (BT-Drs. 20/3900 S. 97).
Rz. 17f
Die Daten sind im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger zu übermitteln (Satz 3; ab 1.1.2025).
Rz. 17g
Die Diagnosen (Satz 1 Nr. 3) sind nach der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils vom Deutschen Institut für Medizinische Information und Dokumentation bzw. vom BfArM herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln (Satz 4; ab 1.1.2025).
Rz. 17h
Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 und das Verfahren der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern wird vom GKV-Spitzenverband mit den maßgeblichen Verbänden auf Bundesebene vereinbart (Satz 5; ab 1.1.2025). Dies umfasst die Verbände der Rehabilitationseinrichtungen im Bereich der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung nach dem SGB.