Rz. 13
In anderen als in Abs. 1 genannten Fällen konnten die Krankenkasse nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage nach ihrem Ermessen Haushaltshilfe erbringen. Voraussetzung war jedoch auch hier, dass dem Versicherten wegen einer Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Regelung lehnte sich an die frühere Vorschrift des § 185b Abs. 3 RVO an, es bestand jedoch kein satzungsmäßiger Regelungszwang. Die Krankenkasse musste allerdings, wenn sie eine Regelung traf, die in Betracht kommenden Fälle im Einzelnen in der Satzung konkretisieren. Bereits nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage konnten hier Härtefälle berücksichtigungsfähig sein, in denen sich der kranke Versicherte zuhause aufhielt, einzelne Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 jedoch nicht erfüllt waren.
Rz. 14
Mit der Änderung von Abs. 2 Satz 1 durch das GKV-VStG mit Wirkung zum 1.1.2012 war die Satzungsregelung in eine Sollregelung überführt worden. Der Gesetzgeber beabsichtigte damit, Fälle stärker zu erfassen, in denen Versicherte ihren Haushalt aus Krankheitsgründen nicht weiterführen können, ein Anspruch auf Haushaltshilfe aber bisher deshalb nicht gegeben war, weil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 38 Abs. 1 nicht erfüllt waren. Mit der Neuregelung sollte insbesondere von der Voraussetzung abgewichen werden können, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (BT-Drs 17/8005 S. 140). Ergänzend war in diesem Zusammenhang § 6 Abs. 11 zu sehen, durch den die bisherigen Angebotsmöglichkeiten der Krankenkassen für Satzungsleistungen ausgeweitet werden. Zu den in § 11 Abs. 6 für erweiterte Satzungsregelungen in Betracht kommenden Leistungsbereichen zählt auch die Haushaltshilfe. Mit der Änderung durch das Haushaltsstrukturgesetz 2015 (vgl. Rz. 2b) ist die Soll-Regelung wieder in eine Kann-Regelung überführt und damit der Rechtszustand vor Inkrafttreten des GKV-VStG wiederhergestellt worden. Da der Pflichtleistungsanspruch in Abs. 1 erweitert worden ist, ist eine Soll-Regelung zu Satzungsleistungen nicht mehr erforderlich. Ergänzende Satzungsleistungen stehen allerdings durchaus im Ermessen der Krankenkassen, da sie von Abs. 1 Satz 2 bis 4 abweichende Voraussetzungen in der Satzung festlegen kann. So können die Krankenkassen über den Pflichtleistungsanspruch hinausgehende Ansprüche vorsehen, wie z. B. eine längere Leistungsdauer als in Abs. 1 in den Sätzen 3 und 4 normiert ist, oder auch hinsichtlich Zahl und Alter der Kinder oder Schwere der Erkrankung abweichen. Der Anspruchsausschluss nach Abs. 3 wird von Abs. 2 hingegen nicht erfasst.