2.3.1 Grundsätzliches
Rz. 59
Der Anspruch auf das Krankengeld nach § 44a besteht für jeden Tag, an dem der Spender einen Verdienstausfall erleidet, weil er wegen notwendiger spendenbedingten Untersuchungen, Behandlungen oder Vorstellungen oder den gesundheitlichen Folgen der Untersuchungen und Spende arbeitsunfähig (Definition vgl. Rz. 13 f.) ist. Sog. "Wartetage" bis zum Beginn des Anspruchs gibt es nicht.
Da der Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis des Spendenempfängers hergeleitet wird, ist der Versicherungsstatus des Spenders unbedeutend. So spielt etwa ein möglicher Ausschluss des Krankengeldanspruchs wegen der Zugehörigkeit des Spenders zu der vom Krankengeld ausgeschlossenen Personengruppe i. S. d. § 44 Abs. 2 keine Rolle. Auch verschiebt sich der Beginn des Anspruchs auf den Verdienstausfall-Ausgleich nicht deshalb, weil der Spender z. B. erst mit einem Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an krankenversichert ist.
Die Dauer des Anspruchs auf das Spender-Krankengeld richtet sich nach der Dauer der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit. Allerdings hat der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages in der Begründung zu § 44a dargelegt, dass das Krankengeld sich auf den Regelfall der Spende bezieht, die komplikationslos verläuft und aufgrund der Natur der Sache von vornherein auf einen abgrenzbaren Zeitraum beschränkt ist (BT-Drs. 17/9773 S. 39). Für den Fall, dass spendenbedingte gesundheitliche Komplikationen die Arbeitsunfähigkeit des Spenders verlängern, hat der Unfallversicherungsträger ggf. Verletztengeld zu zahlen. Einzelheiten hierzu vgl. Rz. 63.
2.3.2 Abgrenzung beim Zusammentreffen wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Rz. 60
Das Krankengeld wegen einer Spende i. S. d. § 44a (= z. B. bei Arbeitnehmern in Höhe von 100 % des Nettoarbeitsentgelts) ist höher als das wegen einer spendenunabhängigen Krankheit zu zahlende Krankengeld i. S. d. § 44 (= z. B. bei Arbeitnehmern 70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts). Sollten ausnahmsweise Krankengeldansprüche wegen einer gleichzeitigen spendenbedingten und einer spendenunabhängigen Arbeitsunfähigkeit zusammentreffen, ist der umfassendere Krankengeldanspruch nach § 44a im Hinblick auf seine Bedeutung vorrangig zu erfüllen. Es wird in § 44a Satz 4 ausdrücklich geregelt, dass der Krankengeldanspruch nach § 44 in diesem Fall ausgeschlossen ist (vgl. auch BT-Drs. 17/9773 S. 39). Das bedeutet:
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende Arbeitsunfähigkeit wegen einer spendenunabhängigen Krankheit ein, so besteht für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende ein Anspruch auf Spender-Krankengeld nach § 44a (= z. B. bei Arbeitnehmern in Höhe von 100 % des Nettoarbeitsentgelts). Dieses zahlt die Krankenkasse des Spendenempfängers.
Für das ab dem Folgetag zu zahlende Krankengeld muss wegen der spendenunabhängigen Erkrankung von der Krankenkasse des Spenders eigens eine neue Berechnung des Krankengeldes nach den allgemeinen Krankengeldberechnungsregelungen des § 47 vorgenommen werden. § 69 SGB IX (Übernahme des Krankengeldzahlbetrages wegen der Kontinuität der Entgeltersatzleistungen) kann nicht angewandt werden; Einzelheiten hierzu vgl. Rz. 25.
Tritt eine Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende zu einem Zeitpunkt ein, an dem bereits Arbeitsunfähigkeit wegen einer spendenunabhängigen Krankheit besteht, entsteht ein Anspruch auf das Spender-Krankengeld bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die spendenbedingte Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Zur Vermeidung von Doppelleistungen hat die Krankenkasse des Spendenempfängers die Krankenkasse des Spenders über die bestehende Arbeitsunfähigkeit zu informieren und die Krankengeldzahlung mit dem Tag vor Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit einzustellen.
Rz. 61
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass der Zeitraum, für den das Spender-Krankengeld zu zahlen ist, auf die Höchstanspruchsdauer i. S. d. § 48 nicht anzurechnen ist; § 44a Satz 4 verweist nämlich nicht auf die Anwendung des § 48.
Rz. 62
Bezüglich der Abgrenzung der Entgeltfortzahlungsansprüche beim Zusammentreffen von spendenbedingter und spendenunabhängiger Arbeitsunfähigkeit wird auf Rz. 68 verwiesen.
2.3.3 Eintritt von gesundheitlichen Komplikationen wegen der Spende
Rz. 63
Der Anspruch auf das Krankengeld nach § 44a besteht solange, wie der Spender bei komplikationslosem Verlauf mit der Arbeit aussetzen muss und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Eine generelle Höchstanspruchsdauer ist nicht vorgesehen.
Es stellt sich nun die Frage, ob der Spender bei langer spendenbedingter Arbeitsunfähigkeit evtl. wegen gesundheitlicher Komplikationen länger als ohne Komplikationen arbeitsunfähig ist. Diese Frage kann nur der behandelnde Arzt oder ein Gutachter (z. B. Medizinischer Dienst) individuell klären. Nach den allgemeinen Erfahrungen aus der Praxis wird davon ausgegangen, dass die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit des Spenders bei einem komplikationslosen Spendenverlauf spätestens nach folgenden Tagen/Wochen eingetreten sein sollte:
Art der Spende |
Übliche Dauer der AU bei leichter bis mittelschwerer Tätigkeit |
Übliche Dauer der AU bei schwerer Tätigke... |