Rz. 74

Der Gesetzgeber zielt darauf ab, den Einkommensverlust des Spenders aus Anlass des spendenbedingten Arbeitsausfalls nach Möglichkeit umfassend auszugleichen und seinen sozialversicherungsrechtlichen Status in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu schützen. Der Bezug des Spender-Krankengeldes löst somit eine Versicherungszeit bzw. einen Mitgliedschaftserhalt und ggf. eine Beitragspflicht aus. Vergleichbares gilt, wenn dem Spender vom privaten Krankenversicherungsunternehmen statt des Spender-Krankengeldes die ausgefallenen Arbeitseinkünfte erstattet werden (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 2a i. V. m. der unter Rz. 81 aufgeführten Selbstverpflichtung der privaten Krankenversicherungsunternehmen).

Im Folgenden wird im Wesentlichen auf die Fallgestaltung Bezug genommen, in denen der Spendenempfänger bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Für privat krankenversicherte Spendenempfänger wird auf die Ausführungen unter Rz. 81 verwiesen.

2.6.1 Krankenversicherung

 

Rz. 75

In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft des Spenders für die Dauer des Anspruchs auf das Spender-Krankengeld weiter bestehen, sofern vorher eine Mitgliedschaft bestand (§ 192 Abs. 1 Nr. 2). War der Spender freiwillig krankenversichert, beendet der Bezug des Spender-Krankengeldes die Mitgliedschaft nicht (vgl. § 9).

Beiträge zur Krankenversicherung sind vom Spender-Krankengeld nicht zu zahlen (§ 224).

Ist der Spender Mitglied einer anderen Krankenkasse, hat die Krankenkasse des Spendenempfängers eine manuelle Meldung der beitragsfreien Zeit an die Krankenkasse des Spenders zu tätigen – und zwar mit Angaben zu Zeiten des Krankengeld-Bezugs i. S. d. § 44a.

2.6.2 Rentenversicherung

 

Rz. 76

Das Spender-Krankengeld i. S. d. § 44a begründet in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, wenn der Organspender im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig war. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 3 SGB VI verwiesen.

Sollte der Organspender Krankengeld beziehen und nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung erfasst werden, kann er nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Antragspflichtversicherung wählen.

Für die Zeit der Versicherungspflicht sind von der Krankenkasse des Spendenempfängers Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Rentenversicherungsbeiträge werden nach § 166 Abs. 1 Nr. 2b und 2d SGB VI aus 100 % des Brutto-Arbeitsentgeltes berechnet, das der Spender-Krankengeldberechnung bzw. dem Verdienstausfallersatz zugrunde liegt (bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung). Hier unterscheidet sich das Spender-Krankengeld vom "normalen" Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit, weil beim "normalen" Krankengeld nur 80 % des Bruttoverdienstes als Ausgangswert angesetzt wird.

Eine Besonderheit gilt für Organspender, die unmittelbar vorher Arbeitslosengeld bezogen haben. Hier werden nach ausdrücklicher Regelung des § 166 Abs. 1 Nr. 2b, letzter Halbsatz SGB VI Rentenversicherungsbeiträge aus 80 % des dem Krankengeld zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelt, welches vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes erzielt wurde (bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung), ermittelt.

 

Rz. 77

An der Aufbringung der Beiträge wird der Organspender nicht beteiligt (§ 170 Abs. 1 Nr. 2d SGB VI).

2.6.3 Arbeitslosenversicherung

 

Rz. 78

Für die Zeit des Anspruchs auf Krankengeld i. S. d. § 44a SGB V besteht Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Voraussetzung hierfür ist, dass der Organspender unmittelbar vor dem Krankengeldbezug arbeitslosenversicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat.

Für die Zeit der Versicherungspflicht sind Beiträge von der Krankenkasse des Organempfängers zu zahlen. Als Beitragsbemessungsgrundlage wird nach § 345 Nr. 5a und 6a SGB III 100 % das der Berechnung des Krankengeldes/des Verdienstausfallersatzes zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (bis zur für die Arbeitslosenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze) zugrunde gelegt.

Auch hier gilt eine Besonderheit für Spender, die unmittelbar vorher Arbeitslosengeld bezogen haben: Nach § 345 Satz 1 Nr. 5a HS 2 SGB III werden bei diesem Personenkreis Beiträge zur Arbeitslosenversicherung aus 80 % des dem Krankengeld zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts, welches vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes erzielt wurde (bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung), berechnet.

An der Aufbringung der Beiträge wird der Organspender nicht beteiligt (§ 347 Nr. 5a SGB III).

2.6.4 Pflegeversicherung

 

Rz. 79

In der gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft bei einem Anspruch auf das Spender-Krankengeld nach § 49 Abs. 2 SGB XI erhalten.

Für die Zeit der Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezugs sind von der Krankenkasse des Spendenempfängers Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen.

Die Beiträge werden nach § 57 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB XI aus 100 % des Brutto-Arbeitsentgeltes/Arbe...

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