Rz. 15
Für die Berechnung des Krankengeldes ist bei Arbeitnehmenden das im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum erzielte "laufende" Arbeitsentgelt maßgebend (§ 47 Abs. 2 Satz 1). Laufendes Arbeitsentgelt ist – im Gegensatz zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt – Arbeitsentgelt, das für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird.
Zu berücksichtigen ist das "mindestens während der letzten abgerechneten 4 Wochen erzielte" Arbeitsentgelt (Entgeltabrechnungszeitraum; vgl. Rz. 9 ff.). Es gilt das Zuflussprinzip, nach dem die sogenannte Bezugs- bzw. Referenzmethode zugrunde gelegt wird, die – im Gegensatz zum Arbeitsentgelt-Ausfallprinzip – unberücksichtigt lässt, wie sich das Arbeitsentgelt für die Zeit danach, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles, entwickelt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn dem Versicherten für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum zunächst rechtswidrig Arbeitsentgelt vorenthalten wurde, das ihm aber später – etwa nach einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess – zugeflossen ist (vgl. BSG, Urteil v. 16.2.2005, B 1 KR 19/03 R, sowie Hess. LSG, Urteil v. 25.10.2019, L 9 U 109/17).
Rz. 16
Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Begriff "Arbeitsentgelt" umfasst somit alle denkbaren Einnahmearten bzw. Vermögenswerte, die aufgrund einer Beschäftigung geleistet werden, unabhängig davon, ob sie als Geld- oder Sachbezüge oder als sonstige geldwerte Vorteile gewährt werden (z. B. vom Arbeitgeber gewährte Rabattvorteile, Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung, Übernahme von Fahrtkosten zur Arbeitsstelle).
Besonderheiten zum zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt gelten für Seeleute (Rz. 26).
Rz. 17
Nicht zum Arbeitsentgelt gehören gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 17 SGB IV und der SvEV u. a. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit sie steuer- bzw. beitragsfrei sind. Sie werden in der SvEV aufgeführt.
Herauszustellen sind hier die Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, die steuerfrei sind: Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sind sie trotz Steuerfreiheit bis zu einem Grundlohn (vereinbartes Arbeitsentgelt ohne Zulagen) von 50,00 EUR je Stunde zwar steuerfrei, aber ab einem Grundlohn von 25,00 EUR je Stunde sind die Zuschläge trotz einer Steuerfreiheit beitragspflichtig und daher für die Krankengeldberechnung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
Bezüglich der weiteren nicht beitragspflichtigen Einnahmen wird auf die Komm. zu § 14 und § 17 SGB IV verwiesen.
Rz. 18
Für die Regelentgeltberechnung bleibt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zunächst einmal unberücksichtigt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (§ 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV; Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, nicht monatlich ausgezahlte Provisionen). Zu berücksichtigen sind somit nur alle im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum (Rz. 9 ff.) erzielten "laufenden" Arbeitsentgelte.
Ein in den letzten 12 Monaten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird – wenn überhaupt – erst bei einem späteren Krankengeld-Berechnungsschritt berücksichtigt (vgl. Rz. 47 ff.).
Rz. 19
Eine Begrenzung des für die Krankengeldberechnung heranzuziehenden Arbeitsentgelts auf die für die Krankenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze findet bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nicht statt. Die in § 47 Abs. 1 Satz 1 aufgeführte Einschränkung "… soweit es der Beitragsberechnung unterliegt …" bezieht sich nur auf das Arbeitseinkommen. Eine Begrenzung des Krankengeldes bei hohem Arbeitsentgelt findet allerdings bei einem späteren Berechnungsschritt – nämlich bei der Berücksichtigung eines Höchstregelentgeltes (vgl. Rz. 61 ff.) – statt).
Rz. 20
Bei Arbeitsentgelten im Übergangsbereich (vom 1.1.2023 an 520,01 EUR bis 2.000,00 EUR; unter bestimmten Voraussetzungen sind bezüglich des Entgeltrahmens Übergangsvorschriften anzuwenden; vgl. § 20 Abs. 2 SGB IV) hat der Arbeitnehmende einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Bei der Berechnung des Krankengelds werden in diesen Fällen die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten, die zu einer niedrigeren Beitragsbelastung des Versicherten führen, nicht berücksichtigt; das Regelentgelt wird nach dem tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt und nicht nach dem der Beitragsberechnung des Arbeitnehmeranteils zugrunde liegenden niedrigeren beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet (§ 47 Abs. 1 Satz 8).
Rz. 21
Bei flexibler Arbeitszeit sind die S...