Rz. 27

Erkrankt der Arbeitnehmer erst nach Beendigung des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraums arbeitsunfähig (Fallgestaltung e) im Beispiel unter Rz. 20), wirkt § 47b nicht mehr. Die Kurzarbeit soll in diesen Fällen keinen Einfluss auf die Krankengeldberechnung mehr haben. Das bedeutet:

  • Der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt gemäß den §§ 3 und 9 EFZG "normal" fortzahlen. Das Krankengeld ruht für diese Zeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 1) und gilt als bezogen (§ 48 Abs. 3).
  • Für die Zeit, in der trotz Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt fortgezahlt wird: Das Krankengeld berechnet sich "normal" nach § 47 aus dem letzten, vom Arbeitgeber abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum; ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum liegt nur dann vor, wenn ein Arbeitsentgelt von mehr als 0,00 EUR geflossen ist; wurde während eines Entgeltabrechnungszeitraumes kein Arbeitsentgelt gezahlt, ist auf das Arbeitsentgelt des davor liegenden letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums abzustellen (Ziff. 3.1.1.1.1.2.9 des GR v. 3.12.2020, Fundstelle: Rz. 32). Liegen im maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraum zum Teil Zeiten der Kurzarbeit, soll sich dieses nicht mindernd auf die Krankengeldberechnung auswirken (Ziff. 4.5.5.3 des GR v. 3.12.2020, Fundstelle: Rz. 32). Die Zeiten des Arbeitsausfalls wegen der Kurzarbeit werden wie "Fehlzeiten" gewertet. Die Berechnung des Krankengeldes wird deshalb so umgestellt, dass der jetzt arbeitsunfähige Arbeitnehmer das gleiche Krankengeld erhält, als wäre im Bemessungszeitraum keine Kurzarbeit angefallen. Somit wird z. B. für die Berechnung des Regelentgeltes

    • bei einem Monatsgehaltsempfänger grundsätzlich das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt, welches ohne Kurzarbeit als Arbeitsentgelt ausgezahlt worden wäre (Soll-Arbeitsentgelt), durch 30 geteilt (vgl. auch Ziff. 3.1.2.1.2.1.2 des GR, a. a. O.).
    • für einen Stundenlöhner der im maßgebenden Bemessungszeitraum erzielte durchschnittliche Stundenlohn (= Arbeitsentgelt geteilt durch die Anzahl der Stunden, in denen es erzielt wurde) mit der Anzahl der nach Wegfall der Kurzarbeit maßgebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden multipliziert und das Ergebnis durch 7 geteilt (vgl. BE des AOK-Bundesverbandes mit den AOK-Landesverbänden v. 5./6.3.1970 unter TOP II, DOK 1970 S. 340).

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