Rz. 23
Falls die hinzugetretene Krankheit in der Vergangenheit bereits Arbeitsunfähigkeit verursacht hat, bleibt die für sie laufende Blockfrist weiterhin maßgebend (Gemeinsame Verlautbarung, Ziff. 2.3.2. i. V. m. 3.2.2., vgl. dort Beispiel 12, wobei der Autor auf seine Anmerkungen zu den Ausführungen unter Rz. 5 verweist). Die für die im Hinzutrittsfall zuerst bestandene Krankheit laufende Blockfrist wird durch den Hinzutritt nicht verändert.
Wird die Arbeitsunfähigkeit nur noch von einer hinzugetretenen Krankheit verursacht, ist festzustellen, ob wegen der hinzugetretenen Krankheit bereits früher ein Krankengeldanspruch bestanden hat und evtl. schon die Leistungsdauer von 78 Wochen innerhalb der für diese Krankheit geltenden Blockfrist erreicht wurde. Ist der Krankengeldanspruch noch nicht erschöpft, besteht er noch für so viele Tage, wie an 78 Wochen Leistungsbezug entweder
zusammenhängend unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen der zuerst eingetretenen Krankheit während des laufenden Leistungsfalles
oder
- unter Anrechnung von Vorerkrankungszeiten wegen der hinzugetretenen Krankheit
fehlen. Dabei wird die AU-Einheit, in dem der Hinzutritt der Arbeitsunfähigkeit wegen der anderen Erkrankung erfolgt, für die Zeit der gesamten Dauer dieser AU-Einheit auf beide Blockfristen angerechnet (BSG, Urteile v. 24.6.1969, 3 RK 60/66, und v. 8.12.1992, 1 RK 8/92). Die AU-Einheit, in der der Hinzutrittsfall eintritt, wird somit als Ganzes sowohl bei der einen (Blockfrist "A") als auch bei der anderen Blockfrist (Blockfrist "B") berücksichtigt (vgl. Ziff. 3.2.3 der Gemeinsamen Verlautbarung, Fundstelle Rz. 35, sowie das in der Verlautbarung aufgeführte Beispiele 12 und 20 ff.).
Der Krankengeldanspruch endet, sobald bei einer der maßgebenden Blockfristen die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen (= 546 Tage) erreicht wird. Diese Vorgehensweise ergibt sich zwangsläufig aus § 48 Abs. 1 Satz 2, nach dem die Höchstanspruchsdauer wegen einer hinzugetretenen Krankheit nicht verlängert wird.
1. Beispiel:
Frage:
Wie lange besteht wegen der Arbeitsunfähigkeit "B2" noch ein Anspruch auf Krankengeld ab dem Zeitpunkt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit "B2" allein besteht?
Lösung:
Die gesamte Einheit der Arbeitsunfähigkeiten "A2/B2" wird sowohl auf die Blockfrist "A" als auch auf die Blockfrist "B" angerechnet. Daneben wird die Arbeitsunfähigkeit "A1" auf die Blockfrist "A" und die Arbeitsunfähigkeit "B1" auf die Blockfrist "B" angerechnet. Es ist jetzt zu prüfen, innerhalb welcher der beiden Blockfristen die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen (546 Tagen) als erstes erreicht wird.
Rechenweg:
a) Blockfrist "A"
Anrechnung von 30 Wochen Krankengeldbezug wegen Krankheit "A1". Wegen § 48 Abs. 1 Satz 2 wird die Arbeitsunfähigkeit "A2" und "B2" als Einheit gesehen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit B2 allein besteht, sind deshalb bereits 40 Wochen Leistungsbezug wegen der Arbeitsunfähigkeit "A2" eingetreten. Somit verbleibt in der Blockfrist "A" noch ein Restanspruch von (78 abzüglich 30 und abzüglich 40 =) 8 Wochen.
b) Blockfrist "B"
Die 20-wöchige Vorerkrankung "B1" ist auf die Blockfrist wegen "B" anzurechnen. Zusätzlich werden die 40 Wochen der Arbeitsunfähigkeit "A2" auf die Blockfrist wegen Krankheit "B" angerechnet, sodass ab dem Zeitpunkt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich wegen der Krankheit "B2" besteht, noch ein Restanspruch von (78 abzüglich 20 und abzüglich 40 =) 18 Wochen übrig bleibt.
Vergleich:
Der Krankengeldanspruch ist ab dem Zeitpunkt des alleinigen Bestehens der Arbeitsunfähigkeit "B1" noch für maximal 8 Wochen zu erfüllen, weil dann innerhalb der Blockfrist "A" die Höchstanspruchsdauer früher als in der anderen Blockfrist erreicht wird.
2. Beispiel:
Erläuterung zu dem Schaubild:
Die Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen "A1" und "B2" überschneiden sich um 10 Wochen.
Die 2. Blockfrist wegen Krankheit "B" beginnt 15 Wochen nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit "A1".
Frage:
Für wie viele Wochen kann der Versicherte wegen Krankheit "B" ab dem Zeitpunkt, von dem an die hinzugetretene Arbeitsunfähigkeit "B2" allein besteht, noch Krankengeld beziehen?
Lösung:
Es ergeben sich folgende Berechnungen:
Blockfrist wegen Krankheit "A":
Wegen der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit "B" kann der Versicherte ab dem Zeitpunkt, von dem an die Arbeitsunfähigkeit wegen "B2" allein besteht, noch für (78 abzüglich 20 Wochen wegen "A1" =) 58 Wochen Krankengeld beziehen.
Blockfrist wegen Krankheit "B":
Der Versicherte kann ab dem Zeitpunkt, von dem an die Arbeitsunfähigkeit "B2" beginnt, in der Blockfrist wegen Krankheit "B" noch für (78 abzüglich 40 Wochen wegen "B1" und abzüglich 20 Wochen wegen "A1") 18 Wochen Krankengeld beziehen (der gesamte Krankengeldbezug der AU-Einheit "A1"/"B2" wird auf die Blockfrist "B" angerechnet).
Da allerdings währenddessen – nämlich nach 15 Wochen – eine neue Blockfrist "B" beginnt, ergibt sich ab Beginn der neuen Blockfrist ein weiterer Anspruch auf Krankengeld für 78 Woc...