Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 36 des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung v. 1.1.2005 in Kraft getreten.
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wurde durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) mit Wirkung v. 6.8.2004 geändert (Art. 4a des Gesetzes). Die Wörter "Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch" wurden durch die Wörter "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch" ersetzt.
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) wurden Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 geändert, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 mit Wirkung zum 21.12.2004 (vor Inkrafttreten des GMG) neu gefasst.
Abs. 1 Satz 5 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) mit Wirkung vom 1.1.2012 geändert.
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) ersetzt zum 23.7.2015 in Abs. 1 Satz 2 die Wörter "Abs. 2 Satz 6 und 7" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 5 und 6". Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 57 Abs. 2.
Rz. 1a
Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) änderte die Norm zum 1.10.2020. Abs. 1, 2 und 3 beabsichtigen, Versicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz zu entlasten.
Rz. 1b
Art. 32 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) ändert mit Wirkung zum 1.1.2024 Abs. 2 Satz 2 und 4. Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV.
Rz. 1c
Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 1.1.2021 Abs. 1 Satz 6 eingefügt. Angesichts der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Kalenderjahr 2020 können die erhöhten Festzuschüsse auch dann beansprucht werden, wenn im Jahr 2020 regelmäßige Zahnuntersuchungen nicht durchgeführt wurden. Mit Wirkung zum 20.7.2021 wurden Abs. 1 Satz 2 und Satz 7 (bisher: Satz 6) geändert, der bisherige Satz 8 durch die Sätze 9 und 10 ersetzt und Abs. 2 Satz 1 geändert. Neben redaktionellen Anpassungen werden die Krankenkassen aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens von Abs. 1 Satz 6 (neu) verpflichtet, die (Erstattungs-)Ansprüche der Versicherten auf höhere Festzuschüsse abzuwickeln.