2.5.1 Feststellung der Förderfähigkeit (Satz 1)
Rz. 42
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entscheiden gemeinsam und einheitlich über die Förderfähigkeit eines klinischen Krebsregisters. Dazu ist ein wirksamer Antrag des Krebsregisters erforderlich.
Rz. 43
Die Regelung bildet die Grundlage für die Finanzierung des Betriebs klinischer Krebsregister (BT-Drs. 17/11267 S. 30). Die Feststellungen bilden die formelle Voraussetzung für die Finanzierung des Betriebs klinischer Krebsregister durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Rz. 44
Adressat des Antrags sind die
- Landesverbände der Krankenkassen (§ 207 Abs. 1),
- Krankenkassen, die die Aufgaben eines Landesverbands wahrnehmen (§ 207 Abs. 4) und
- Ersatzkassen (§ 168),
deren örtliche Zuständigkeit sich auf den Zuständigkeitsbereich des Krebsregisters erstreckt.
Rz. 45
Auf der Landesebene sind die Krankenkassen in Arbeitsgemeinschaften organisiert (§ 219). Mangels öffentlich-rechtlicher Ermächtigung haben diese die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die gemeinsame Beschlussfassung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag (z. B. Beschlussfassung der Anwesenden in einer Versammlung). Der Beschluss über die Förderfähigkeit ist einheitlich zu fassen. Damit ist die Förderfähigkeit nur dann wirksam beschlossen, wenn jeder Landesverband seine Stimme abgibt und es keine Stimmenthaltungen oder Gegenstimmen gibt.
Rz. 46
Durch den Beschluss wird festgestellt, dass
- das klinische Krebsregister die Fördervoraussetzungen erfüllt (vgl. Rz. 27, 28 f.) und
- im entsprechenden Land, in dem das klinische Krebsregister seinen Sitz hat, eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung und eine Zusammenarbeit mit den epidemiologischen Krebsregistern gewährleistet sind.
Der Beschluss ist für die beteiligten Krankenkassen bindend.
Rz. 47
Neben der Förderfähigkeit werden die landesbezogene Flächendeckung und die Zusammenarbeit der beiden Krebsregisterformen (klinische und epidemiologische Krebsregister) gewährleistet (BT-Drs. 17/11267 S. 30). Sie betrifft damit auch Bereiche, in denen die epidemiologischen Krebsregister für die klinischen Krebsregister tätig werden können (z. B. Übermittlung der erforderlichen Angaben aus Todesbescheinigungen).
2.5.2 Krebsregisterpauschale im Jahr 2021 (Satz 2)
Rz. 48
Die Krankenkassen zahlen im Jahr 2021 an förderfähige klinische Krebsregister eine fallbezogene Krebsregisterpauschale i. H. v. 141,73 EUR. Die Pauschale wird für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 fällig (vgl. Rz. 5 ff.).
Rz. 48a
Die Krebsregisterfallpauschale wird sowohl an das klinische Krebsregister am Wohnort des Patienten, in dem dieser behandelt wird, als auch an weitere Register, in deren Erfassungsgebiet die Behandlung durchgeführt wird, ausgezahlt. Bislang erhält nur ein klinisches Krebsregister die Fallpauschale bei Patienten, die im Erfassungsgebiet mehrerer Register behandelt werden. Die Auszahlung erfolgt bislang an das klinische Krebsregister, das die Forderung als Erstes geltend gemacht hat. In allen an der Behandlung beteiligten Registern werden jedoch Aufwände erbracht, um Therapie- und Verlaufsdaten zu erheben und die Daten entsprechend zu verarbeiten und auszutauschen. Das Wohnortregister ist zudem für das lebenslange weitere Follow-up und den regelmäßigen Abgleich mit den Todesbescheinigungen und den Meldebehörden verantwortlich. Beispielsweise werden in Hamburg und Bremen mehr als 40 % auswärtige Patienten behandelt (BT-Drs. 19/28185 S. 53 f.).
2.5.3 Nicht-melanotische Hautkrebsarten (Satz 3, 4)
Rz. 48b
Meldungen von nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien lösen grundsätzlich keinen Anspruch auf die Pauschale aus.
Rz. 49
Nicht-melanotische Hautkrebsarten erfordern regelmäßig keine längerfristige Behandlung (BT-Drs. 17/11267 S. 30). Der Tatbestand wurde bei der Kalkulation der Pauschale für das Jahr 2014 berücksichtigt. Außerdem wurde berücksichtigt, dass 10 % der Betriebskosten für klinische Krebsregister von den Ländern zu tragen sind. Mit Zahlung der Pauschale ist vonseiten der Krankenkassen die gesamte weitere Registertätigkeit im Verlauf der Erkrankung und bei der Nachsorge vergütet.
Rz. 49a
Ab 2023 wird bei einer Meldung von nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien die Pauschale nach Satz 2 gezahlt, wenn es sich um eine Meldung von prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien handelt und die vollständige Erfassung dieser Hautkrebsarten durch die Krebsregister nach Landesrecht vorgesehen ist (Satz 3). Die Festlegung der Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien und die anschließende Umsetzung durch die Krankenkassen und die Krebsregister wird Zeit in Anspruch nehmen. Daher soll die Auszahlung der Krebsregisterpauschale erst ab dem Jahr 2023 erfolgen. Die Krebsregisterpauschale soll jedoch erst dann bezahlt werden, wenn zugleich die vollständige Erfassung von prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien durch die Krebsregister landesrechtlich vorgesehen ist. Derzeit werden Fälle des nicht-melanotischen Hautkrebs in den Krebsregistern zum Te...