0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 9.4.2013 durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG) v. 3.4.2013 (BGBl. I S. 617) neu eingefügt. Es gibt keine Vorgängervorschrift. Zum Gesetzgebungsverfahren ist auf den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG) in BT-Drs. 17/11267 sowie auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des 14. Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG)" in BT-Drs. 17/12221 hinzuweisen.
Rz. 1a
Durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) wurden mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 8 Satz 1 jeweils die Wörter "§ 137 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter "§ 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neustrukturierung der Qualitätssicherungsregelungen im Neunten Abschnitt des SGB V (BT-Drs. 18/5372).
Rz. 1b
Das Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) hat mit Wirkung zum 29.7.2017 in Abs. 4 Satz 7 die Angabe "2017" durch die Angabe "2019" ersetzt. Die fallbezogene Krebsregisterpauschale wird nicht wie vorgesehen bis zum Ablauf des Jahrs 2017 neu festgesetzt, weil der Aufbau der klinischen Krebsregister in den Ländern voraussichtlich erst Ende 2019 abgeschlossen sein wird.
Rz. 1c
Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) änderte die Norm zum 13.12.2018 bzw. 11.5.2019. In Abs. 5 Satz 4 wurde die Frist, innerhalb der die Fördervoraussetzungen zu erfüllen sind, bis zum Ende des Jahres 2020 verlängert (in Kraft ab 13.12.2018). In Abs. 6 Satz 5 wurde die Datumsangabe im Wege der Rechtsbereinigung gestrichen, da sie nicht mehr aktuell ist (in Kraft ab 11.5.2019). Abs. 6 Satz 8 wurde neu gefasst, die Sätze 9 bis 12 wurden gestrichen (in Kraft ab 11.5.2019). Damit wird die Norm an die Einführung einer einheitlichen sektorenübergreifenden Konfliktlösung in § 89a angepasst.
Rz. 1d
Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 9 Satz 2 nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt und Abs. 9 Satz 3 aufgehoben.
Rz. 1e
Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten v. 18.8.2021 (BGBl. I S. 3890) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2021 (Abs. 5 und 5a neu) und zum 31.8.2021 umfassend geändert und ergänzt. Aufbauend auf den bestehenden Strukturen werden für die bessere bundesweite Nutzbarkeit der klinischen Krebsregisterdaten die Anforderungen an die einheitliche Datenerhebung und Datenübermittlung durch die klinischen Krebsregister angepasst und weiterentwickelt.
Rz. 1f
Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Abs. 1a Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 geändert. Damit werden im Wesentlichen die bestehenden Regelungen mit dem neu geschaffenen übergeordneten Interoperabilitätsprozess nach § 385 sowie der neu geschaffenen Legaldefinition der "Spezifikation" in § 384 Satz 1 Nr. 7 harmonisiert. Art. 2 Nr. 1 des DigiG hat mit Wirkung zum 1.1.2025 Abs. 1a Satz 2 geändert. Die eingefügten Verweise stellen sicher, dass der Beauftragungsprozess auch auf die Interoperabilitätsanforderungen des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes angewendet wird.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Norm dient der Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und dem flächendeckenden Ausbau von klinischen Krebsregistern (BT-Drs. 17/11267). Die Länder sind dazu verpflichtet, diese einzurichten. Gleichzeitig werden bundesweit verlässliche finanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen für die flächendeckende Einrichtung und den Betrieb klinischer Krebsregister geschaffen. Die Krankenkassen entrichten in diesem Zusammenhang eine fallbezogene Krebsregisterpauschale, um die Betriebskosten zu decken. Zu den Aufgaben klinischer Krebsregister gehören insbesondere die möglichst vollzählige Erfassung der Daten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf onkologischer Erkrankungen in der ambulanten und stationären Versorgung sowie die Auswertung, Rückmeldung und Darstellung der Prozess- und Ergebnisqualität der medizinischen Leistungen.
...