Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 4 Nr. 1 des 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) ist mit Wirkung zum 1.4.1998 das Befreiungsrecht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 krankenversicherungspflichtigen Leistungsbezieher nach dem SGB III (Abs. 1 Nr. 1a) eingefügt worden.
Mit Art. 1 Nr. 4, Art. 22 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist als Voraussetzung für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für arbeitslose Leistungsbezieher (Abs. 1a) ab 1.1.2000 der Nachweis eines gleichwertigen privaten Krankenversicherungsschutzes eingeführt worden.
Durch Art. 5 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I. S. 1046) wurde Abs. 1 Nr. 4 (Teilhabe am Arbeitsleben statt berufsfördernde Maßnahme) und 7 (behinderte Menschen statt Behinderte) mit Wirkung zum 1.7.2001 geändert und damit an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst.
Mit Art. 1 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) wurde Abs. 1 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2003 dahin gehend geändert, dass für das Befreiungsrecht als Beschäftigter auf die Änderung (Dynamisierung) der Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 abzustellen ist.
Durch Art. 5 Nr. 3, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wird mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 1 Nr. 1a der Verweis auf die Arbeitslosenhilfe gestrichen und durch den Verweis auf die eigenständige Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) ersetzt.
Mit Art. 2 Abs. 19 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Elterngeld v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) wurde mit Wirkung zum 1.1.2007 in Abs. 1 Nr. 2 das Befreiungsrecht bei einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 1 Abs. 6 BEEG eingefügt.
Art. 6 Nr. 2, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) fügte mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 1 mit der Nr. 2a ein Befreiungsrecht bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht wegen Reduzierung der Arbeitszeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes ein.
Durch Art. 1 Nr. 4, Art. 46 Abs. 10 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV – Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist in Abs. 1 Nr. 1a mit Wirkung zum 1.1.2009 das Befreiungsrecht für Arbeitslosengeld II-Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a gestrichen worden.
Durch Art. 1 Nr. 2a des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) wurde die Befreiungsmöglichkeit für Beschäftigungsverhältnisse in Teilzeit zum 1.1.2011 für die Zeit nach der Inanspruchnahme von Elterngeld, Elternzeit oder Pflegezeit in Abs. 1 Nr. 3 erweitert.
Mit Art. 1 Nr. 1b, Art. 15 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2012 klargestellt, dass Personen, die Pflegezeit im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen bzw. im Anschluss hieran, das gleiche Befreiungsrecht haben wie Personen, die nach bereits geltendem Recht die Möglichkeit der Pflegezeit im Rahmen des Pflegezeitgesetzes nutzen. Hierzu hat der Gesetzgeber die Aufzählung in Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 3 auf die Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes erstreckt.
Art. 1 Nr. 0 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) hat zum 1.8.2013 dem Abs. 2 einen Satz 4 angefügt. Danach wurde das Befreiungsverfahren erstmals geändert und Satz 4 angeführt, der den Nachweis des Bestehens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall zur Bedingung für eine Befreiung macht. Damit verknüpfte der Gesetzgeber das Wirksamwerden der Befreiung an den Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 13 zur Vermeidung von Beitragsrückständen.
Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) wurde Nr. 2a des Abs. 1 neu gefasst, Nr. 3 geändert sowie Abs. 3 angefügt. Mit Inkrafttreten zum 1.1.2015 trug der Gesetzgeber dadurch den erweiterten Freistellungsansprüchen nach dem PflegeZG bzw. einer veränderten Förderstruktur...