Rz. 76
Für die Fälle, in denen diese Bescheinigung nach § 15 BVFG noch nicht vorgelegt werden kann, enthält Abs. 3 für die Zeit bis zur endgültigen Klärung des Versicherungsstatus als Spätaussiedler bzw. als leistungsberechtigter Ehegatte oder Abkömmling nach § 7 Abs. 2 BVFG eine Sonderregelung. Danach sind für den Nachweis der Beitrittsberechtigung als Spätaussiedler bzw. als leistungsberechtigter Ehegatte oder Abkömmling nach § 7 Abs. 2 BVFG der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 BVFG ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde, ausreichend.
Rz. 77
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1749 S. 35/36) erscheine es sachgerecht, eine Regelung für den vorläufigen Statusnachweis zu treffen, um den betroffenen Personen bereits vor der Statusfeststellung einen Krankenversicherungsschutz zu ermöglichen. Dieses erfolge in Anlehnung an den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft für die Leistungen nach § 11 BVFG in Ziff. 1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 11 BVFG. Werde die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG abgelehnt, informiere die zuständige Behörde die in Betracht kommenden Leistungsbehörden über ihre Entscheidung.
Rz. 78
Wie sich aus der Zwecksetzung des Abs. 3 ergibt, ist die Krankenkasse verpflichtet, auch auf der Grundlage der Vorlage des Registrierscheines und der Bestätigung des Antrages nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG auf die Beitrittserklärung hin eine ggf. vorläufige freiwillige Mitgliedschaft durchzuführen. Soweit die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1749 S. 36) ausführt, dass die für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG zuständige Behörde die in Betracht kommenden Leistungsbehörden über ihre Entscheidung informiert, dürfte dies angesichts der Vielzahl der als wählbar nach § 173 in Betracht kommenden Krankenkassen unrealistisch sein. Eher ist es für eine im Zusammenhang mit der Beitrittserklärung gewählte Krankenkasse angezeigt, sich über den Stand des Anerkennungsverfahrens bei der dafür zuständigen Behörde zu erkundigen und auf dem Laufenden zu halten, bis eine abschließende Entscheidung getroffen ist. In der Zwischenzeit besteht ein lediglich faktisches freiwilliges Versicherungsverhältnis, das der Rentenantragstellermitgliedschaft (vgl. § 189) ähnlich ist.
Rz. 79
Wird die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG jedoch bestandskräftig abgelehnt, steht fest, dass das Beitrittsrecht nach Abs. 1 Nr. 7 nicht bestanden hatte, sodass auch die freiwillige Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft zu beenden ist. Der bestandskräftigen Ablehnung ist die Rücknahme des Antrages auf Ausstellung der Bescheinigung gleichgestellt, weil auch in diesen Fällen keine Bescheinigung mehr ausgestellt wird. Unabhängig von der Dauer der tatsächlich vorläufig durchgeführten freiwilligen Mitgliedschaft kann im Anschluss daran keine freiwillige Mitgliedschaft in Form der Weiterversicherung begründet oder fortgeführt werden. Die vorübergehende faktische Mitgliedschaft ist auch nicht als Versicherungszeit im Rahmen von Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder als Vorversicherungszeit für die KVdR zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 und der Zwecksetzung der Regelung erscheint es angezeigt, bei nicht anerkannten Spätaussiedlern den Eintritt dieser Pflichtversicherung anzunehmen, denn sie waren nach Abs. 3 rechtlich zulässig und auch faktisch zuletzt gesetzlich Versicherte.