Rz. 4

Eine Verpflichtung zur Datenübermittlung besteht nach Abs. 1 zum einen gegenüber den Pflegekassen als Träger der Pflegeversicherung (vgl. § 1 Abs. 3). Als weitere Adressaten der Datenübermittlung kommen daneben die Verbände der Pflegekassen (vgl. §§ 52, 53) sowie die mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen in Betracht. Als Auftraggeber für die Beauftragung dritter Stellen mit der Datenverarbeitung kommen ausschließlich die Pflegekassen oder deren Verbände in Betracht. Deren Aufgabe ist auch, im Falle einer Beauftragung hierfür die vertraglichen Grundlagen unter Beachtung der für die Auftragsdatenverarbeitung geltenden besonderen Erfordernisse des § 80 SGB X zu schaffen. Nicht erfasst sind dagegen Inkassounternehmen, die im Auftrag der Pflegeeinrichtung Forderungen einziehen sollen (vgl. LG Mainz, Urteil v. 31.5.2013, 4 O 113/12).

 

Rz. 5

Abs. 2 dehnt die Übermittlungsberechtigung der Leistungserbringer auf den Kreis der Medizinischen Dienste und der in den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen aus, soweit dies für die in Abs. 1 und 2a genannten Zwecke erforderlich ist.

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