2.1.1 Mitteilungspflichten des Medizinischen Dienstes und anderer Prüfstellen
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 schreibt für die Medizinischen Dienste, den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie für die von den Landesverbänden der Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen die Verpflichtung fest, das jeweilige Ergebnis ihrer Prüfung und alle in diesem Zusammenhang gewonnenen Daten und Informationen dem in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Empfängerkreis mitzuteilen. Für die Auswahl des berechtigten Empfängerkreises stellt der Gesetzgeber im Wesentlichen auf die von dem Prüfvorgang in besonderem Maße berührten Interessen der Vertragspartner im ambulanten und stationären Bereich ab. Darüber hinaus sind zur Vermeidung von Doppelprüfungen und aus Gründen übergreifender Interessengleichheit die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und der jeweils zuständige Sozialhilfeträger in den Kreis der berechtigten Datenempfänger einbezogen.
Mitteilungspflichten der Prüfstellen im stationären Bereich bestehen hiernach grundsätzlich gegenüber den
- Landesverbänden der Pflegekassen,
- zuständigen Sozialhilfeträgern,
- zuständigen Pflegeeinrichtungen und den
- zuständigen Heimaufsichtsbehörden.
Mitteilungspflichten im ambulanten Bereich bestehen grundsätzlich gegenüber den
- Landesverbänden der Pflegekassen,
- zuständigen Sozialhilfeträgern,
- zuständigen Pflegekassen und den
- zuständigen Pflegeeinrichtungen.
Umstritten ist die Frage, ob dem betroffenen Einrichtungsträger vor einer Mitteilung der Prüfergebnisse an den in Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Empfängerkreis Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (bejahend u. a. Weber, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 115 Rz. 3 mit weiteren Literaturhinweisen; verneinend wohl Leitherer, in: KassKomm., Sozialversicherungsrecht, SGB XI, § 115 Rz. 8, Stand 12/2017). Das Gesetz jedenfalls schreibt ausdrücklich ein dem Mitteilungsvorgang vorausgehendes Anhörungsverfahren nicht vor. Auch handelt es sich bei der nach Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Mitteilung nicht um ein Verwaltungsverfahren i. S. d. § 8 SGB XI, das eine nach § 24 SGB X vorgesehene Anhörung voraussetzt.
2.1.2 Mitteilungspflichten der Landesverbände der Pflegekassen
Rz. 4
Nicht zu dem Adressatenkreis der für die Prüfstellen nach Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Übermittlung von Daten und Informationen gehören die Trägervereinigungen. Mit Rücksicht auf deren Beteiligungsrechte in einem Anhörungsverfahren nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 werden deshalb die Landesverbände der Pflegekassen gemäß Abs. 1 Satz 2 ermächtigt und auf Anforderung verpflichtet, die ihnen von den Prüfstellen nach Abs. 1 Satz 1 zur Verfügung gestellten Daten und Informationen der für die Pflegeeinrichtung zuständigen Trägervereinigung zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten und Informationen bedarf der Zustimmung des Einrichtungsträgers und ist nur zulässig, soweit deren Kenntnis für die Wahrung der Anhörungs- und Unterstützungsrechte der zuständigen Trägervereinigung nach Abs. 2 erforderlich ist.
Die für die Landesverbände der Pflegekassen in Abs. 1 Satz 2 festgeschriebenen Mitteilungspflichten ergänzen das Recht der Trägervereinigungen nach Maßgabe des § 114a Abs. 4 Satz 2, auf Verlangen seiner Mitglieder an den Prüfungen nach § 114a Abs. 1 bis 3 beteiligt zu werden und ermöglichen diesen Stellen eine umfassende Beratung des Einrichtungsträgers in dem bei Feststellung von Qualitätsmängeln nach Abs. 2 vorgesehenen Verwaltungsverfahren (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 43).
2.1.3 Verschwiegenheitspflicht der Empfänger von Prüfergebnissen
Rz. 5
Abs. 1 Satz 3 HS 1 unterwirft die Prüfer wie auch die Empfänger der Daten einer besonderen Verschwiegenheitspflicht, wenngleich sich eine entsprechende Verpflichtung für die Betroffenen wohl bereits aus den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften (vgl. insbesondere §§ 97 ff.) herleiten lässt. Gleichzeitig stellt der durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz mit Wirkung zum 1.7.2008 angefügte HS 2 jedoch klar, dass die Verschwiegenheitspflicht für Prüfer und Empfänger der Daten nur insoweit besteht, als keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der Daten und Informationen nach Abs. 1a besteht (vgl. BT-Drs. 16/7439).