Rz. 13
Im zeitlichen Geltungsbereich der bis zum Abschluss neuer Qualitätsdarstellungsvereinbarungen gemäß Abs. 1a Satz 13 fortgeltenden Pflege-Transparenzvereinbarungen (PTVS/PTVA) sind die Ergebnisse der gemäß §§ 114 ff. durchgeführten Qualitätsprüfungen Grundlage der für die Veröffentlichung bestimmten Transparenzberichte zu den in diesen Vereinbarungen im Einzelnen festgelegten Kriterien. Mithin besteht weder eine sachliche noch rechtliche Identität mit dem nach Maßgabe des Abs. 1 bekannt zu gebenden Qualitätsprüfungsbericht. Nicht das Gesamtergebnis der MDK-Prüfung, sondern lediglich die dort zu Zwecken der Veröffentlichung unter Berücksichtigung der vereinbarten Qualitätskriterien getroffenen Feststellungen und Bewertungen gehen in den Transparenzbericht ein. Näheres zur Veröffentlichung der Prüfergebnisse regeln die jeweiligen Anlagen 4 der Transparenzvereinbarungen (PTVS/PTVA). Hiernach gilt in den Grundzügen:Die Landesverbände der Pflegekassen übersenden den Pflegeeinrichtungen in elektronischer Form die für die Veröffentlichung nach den Transparenzvereinbarungen vorgesehenen Ergebnisse der Qualitätsprüfungen (vorläufiger Transparenzbericht). Innerhalb einer Frist von 28 Kalendertagen (vgl. Anlage 4 der PVTA S. 1) nach Zugang des vorläufigen Transparenzberichts haben die Pflegeeinrichtungen Gelegenheit zur Ergänzung einrichtungsinterner Informationen, zu Hinweisen für die Veröffentlichung und auch zur Klärung strittiger Fragen und Stellung zu nehmen. Unter dem Link "Kommentar der Pflegeeinrichtung" hat der Einrichtungsträger die Möglichkeit, sich zu den Prüfergebnissen unter Beschränkung des Prüfumfangs auf 3.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen zu äußern. Nach Ablauf der Frist sind die Prüfergebnisse von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen und im stationären Bereich von der Pflegeeinrichtung in eingeschränkter Form an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
Rz. 14
Weder bei sachlichen Einwendungen der Pflegeeinrichtung gegen einzelne Inhalte und Bewertungen des vorläufigen Transparenzberichts noch bei bloßem Bestreiten der Richtigkeit der Ergebnisse oder bei Ersatz gutachtlicher Feststellungen durch eigene Einschätzungen sind die Pflegeeinrichtungen grundsätzlich rechtlich an der Veröffentlichung eines Transparenzberichtes gehindert. Den Landesverbänden der Pflegekassen kommt nämlich im Rahmen des Veröffentlichungsverfahrens nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu. Dies folgt auch aus der PVTS. Sie sieht an keiner Stelle die nochmalige inhaltliche Überprüfung der Transparenzberichte durch eigene Sachverständige der Landesverbände der Pflegekassen etwa i. S. einer Supervision vor. Die Landesverbände der Pflegekassen können Berichte nicht unberücksichtigt lassen, die ordnungsgemäß zustande gekommen sind, nur weil die betroffene Pflegeeinrichtung mit ihrem Inhalt nicht einverstanden ist. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn der dem Transparenzbericht zugrunde liegende Prüfbericht offensichtliche und schwere formelle oder inhaltliche Mängel aufweist oder solche substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss v. 24.2.2010, L 1 P 1/10 B ER). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Einwendungen der Pflegeeinrichtung gegen den Inhalt drohender Maßnahmebescheide im Rahmen des Anhörungsverfahrens oder im Falle deren Vollzugs im Rahmen des Klageverfahrens die Zulässigkeit einer Veröffentlichung des Transparenzberichts wegen der rechtlichen Eigenständigkeit der nach Abs. 2 erlassenen Auflagenbescheide regelmäßig nicht berühren. Etwas anderes kommt allenfalls in Betracht, wenn die von den Einrichtungsträgern in diesen Verfahren gegen Maßnahmebescheide erhobenen Einwendungen zugleich glaubhafte Schlüsse auf besonders schwerwiegende Mängel des zur Veröffentlichung anstehenden Transparenzberichts zulassen. Soweit sich die Landesverbände der Pflegekassen im Einzelfall im Rahmen des Veröffentlichungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag auf eine Auseinandersetzung – ggf. unter Einbindung des MD – mit sachlichen Einwendungen der Pflegeeinrichtung einlassen, muss der vor einer Veröffentlichung nochmals zwischen den Beteiligten aufgenommene Klärungsprozess nicht notwendigerweise innerhalb der 28 Tage-Frist abgeschlossen sein. Andererseits begründet das Ergebnis einer solchen Klärung kein erneutes "Anhörungsrecht" i. S. d. Fristenregelung, so dass dem endgültigen Vollzug der Veröffentlichung insoweit kein formales Hindernis mehr entgegensteht.