0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 117 wurde durch Art. 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBI. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt. Durch das Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2319) wurde § 117 mit Wirkung zum 1.10.2009 neu gefasst. Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 1 wurden mit Wirkung zum 4.8.2011 durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) geändert. Weitere Änderungen der Vorschrift erfolgten in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 sowie in Abs. 4 mit Wirkung zum 30.10.2012 durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246). Ferner wurde Abs. 2 Satz 1 und 3 durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung zum 1.1.2015 ergänzt. Redaktionelle Änderungen des Abs. 2 Satz 2 und des Abs. 4 Satz 2 erfolgten durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2016. Weitere redaktionelle Folgeänderungen erfolgten mit Wirkung zum 1.1.2020 durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) in Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift dient der Förderung der Zusammenarbeit der Landesverbände der Pflegekassen und des Medizinischen Dienstes (MD) mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden. Mit Wirkung zum 4.8.2011 wurde der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. durch das Infektionsschutzgesetz v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) als weitere Prüfeinrichtung in die Zusammenarbeit mit den heimrechtlichen Aufsichtsbehörden eingebunden.
Rz. 2a
Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ist mit Wirkung zum 1.7.2008 der in der bisherigen Fassung in Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 enthaltene Verweis auf das Heimgesetz durch einen Verweis auf "heimrechtliche Vorschriften" ersetzt worden. Dabei handelt es sich um Folgeänderungen zur Föderalismusreform, mit der mit Wirkung zum 1.9.2006 das Heimrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen ist. Ziel der begrifflichen Änderung war es, künftig die heimrechtlichen Vorschriften der Länder zu erfassen (vgl. eingehend hierzu Gutzler, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 117 Rz. 2 f.). Von der neuen gesetzgeberischen Kompetenz haben seit 2008 alle Bundesländer Gebrauch gemacht und auf Landesebene eigenständige Nachfolgeregelungen mit unterschiedlicher Zielrichtung zum Heimgesetz des Bundes getroffen (zum aktuellen Stand der Landesheimgesetze und Verordnungen vgl. die unter https://www.biva.de/deutsches-pflegesystem/gesetze/laender-heimgesetze veröffentlichte Übersicht).
Von den heimrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zu unterscheiden ist das weiterhin in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes verbliebene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (vgl. hierzu Komm. zu § 119).
Rz. 2b
Abs. 1 erteilt den Landesverbänden der Pflegekassen sowie den Prüfinstitutionen des § 114 Abs. 1 Satz 1 im Zusammenhang mit der Zulassung und Überprüfung der Pflegeeinrichtungen den grundsätzlichen Auftrag zur Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und schreibt hierzu gesetzliche Mindestvorgaben fest. Abs. 2 ermächtigt die Beteiligten in diesem Zusammenhang nach näherer Maßgabe der Vorschrift zum Abschluss einer Vereinbarung eines Modellvorhabens. Abs. 3 und 4 normieren zur Umsetzung des Kooperationsauftrages einzelne Mitteilungspflichten gegenüber den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden. Abs. 5 und 6 treffen Regelungen zur Frage der Kostentragung.
2 Rechtspraxis
2.1 Grundsätze der Zusammenarbeit (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 fasst die wesentlichen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst sowie dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. mit den heimrechtlichen Aufsichtsbehörden zusammen. Inhaltlich sehen diese Grundsätze zur wechselseitigen Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XI und den heimrechtlichen Vorschriften vor, dass die Beteiligten insbesondere durch
- regelmäßige gegenseitige Information und Beratung,
- Terminabsprachen für eine gemeinsame oder arbeitsteilige Überprüfung von Pflegeeinrichtungen und
- Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen
eng zusammenarbeiten. Im Rahmen der Zusammenarbeit ist sicherzustellen, möglichst Doppelprüfungen zu vermeiden (Abs. 1 Satz 2). Dies setzt voraus, dass die Beteiligten ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mä...