Rz. 16
Neben dem Personenkreis der schon am 1.1.1995 nicht der Pflegeversicherungspflicht unterlag (Abs. 1), gab und gibt es auch Personen, die erst später zu den Nichtversicherten zu zählen waren. Diesen Personen gewährt Abs. 2 ein befristetes Beitrittsrecht zur sozialen Pflegeversicherung oder den Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages. Zu diesem Kreis gehörten nicht nur Personen, die erst nach dem 1.1.1995 (bis zum 1.7.2002) ihren Wohnsitz im Inland genommen hatten, sondern auch die, die nach dem 1.1.1995 aus einer Krankenversicherungspflicht ausgeschieden waren oder deren Familienversicherung geendet hatte und die sich nicht freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert hatten oder sich auch nicht nach § 26 Abs. 1 in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichert hatten. Auch Personen, die am 1.1.1995 im laufenden Sozialhilfebezug standen, die also das Beitrittsrecht nach Abs. 1 nicht hatten, gehören zum nach Abs. 2 beitrittsberechtigten Personenkreis, wenn der Bezug von laufender Sozialhilfe erst nach dem 1.1.1995 geendet hatte. Die Regelung geht auf die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Beitrittsberechtigung dieses Personenkreises zurück und ist auch damit begründet worden (BT-Drs. 14/7473 S. 21).
Rz. 17
Zu den nach Abs. 2 Beitrittsberechtigten gehören nur Personen, die einen inländischen Wohnsitz haben (vgl. zum Wohnsitz im Inland, Rz. 7). Weitere Voraussetzung für das Beitrittsrecht nach Abs. 2 ist, dass erst nach dem 1.1.1995 bei Wohnsitz im Inland kein Tatbestand der Pflegeversicherungspflicht erfüllt wurde. Bestand schon am 1.1.1995 ein Wohnsitz im Inland, jedoch keine Pflegeversicherungspflicht, ist nur das Beitrittsrecht nach Abs. 1 gegeben. Abs. 2 betrifft daher nur diejenigen Personen, die nach Einführung der Pflegeversicherung zum Kreis der Nichtversicherten hinzugekommen sind (BT-Drs. 14/7473 S. 21).
Rz. 18
Auch der nach Abs. 2 beitrittsberechtigte Personenkreis hatte keine Pflegekasse oder ein Krankenversicherungsunternehmen bei dem er sich in der Pflegeversicherung zu versichern hätte, so dass er sich für die soziale oder private Pflegeversicherung und dort für einen der Träger bzw. Versicherungsunternehmen zu entscheiden hat (vgl. Rz. 11). Er kann und muss für sein Beitrittsrecht einen Träger wählen, dem gegenüber die Beitrittserklärung bzw. der Antrag auf Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages abzugeben ist. Die Beitrittserklärung führt, ohne dass es einer Annahme bedarf, zur freiwilligen Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung. Die Beitrittserklärung gegenüber einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen (Antrag auf Abschluss) bedarf, wie in den Fällen des Abs. 1 (vgl. dort), des Abschlusses eines privaten Pflegeversicherungsvertrages mit dem Pflegeversicherungsunternehmen.
Rz. 19
Abs. 2 Satz 2 enthält Ausschlusstatbestände für das Recht auf Beitritt zur freiwilligen sozialen Pflegeversicherung bzw. den Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages. Diese Ausschlusstatbestände muss die gewählte Pflegekasse und auch das angegangene private Pflegeversicherungsunternehmen prüfen. Für die Pflegekassen folgt diese Prüfungspflicht bereits aus dem "totalen" Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I, der auch für die Versicherungsberechtigung und Leistungsgewährung gilt.
Rz. 20
Über die schon in Abs. 1 Satz 2 genannten, vom Beitritt ausgeschlossenen Personen (Bezieher von laufenden Leistungen nach dem SGB XII, Personen, die nicht zur Beitragszahlung in der Lage sind; vgl. Rz. 8, 9) sind von dem Beitrittsrecht nach Abs. 2 auch Personen ausgeschlossen, die "ohne zwingenden Grund" ihren Pflegeversicherungsschutz aufgegeben oder die Möglichkeit der Versicherung in der Pflegeversicherung nicht genutzt hatten. Das sind unmittelbar einmal die Personen, die ihre freiwillige Krankenversicherung oder ihre private Kranken- oder Pflegeversicherung durch Austrittserklärung oder Eigenkündigung beendet hatten, womit auch die Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 oder § 23 endete. Zum ausgeschlossenen Personenkreis zählen (mittelbar) aber auch Personen, welche die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hatten (§§ 9, 188 SGB V) und damit nach § 20 Abs. 3 pflegeversicherungspflichtig gewesen wären, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht haben (so ausdrücklich BT-Drs. 14/7473 S. 21). Ausgeschlossen sind insbesondere aber auch die Personen, die nach § 26 die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung hatten und dieses Recht nicht wahrgenommen haben. Für die Möglichkeit der freiwilligen Kranken- und damit Pflegeversicherungspflicht oder die isolierte Weiterversicherung in der Pflegeversicherung nach § 26 als Versagungsgrund setzt dies selbstverständlich voraus, dass objektiv diese Möglichkeit bestanden hatte. Ausreichend ist jedoch, dass diese Möglichkeit einmal in der Zeit nach dem 1.1.1995 und bis zum 30.6.2002 bestanden hatte. Wegen der damals geltenden Vorversich...