2.1 Leistungsarten (Abs. 1 bis 1b)
Rz. 3
Abs. 1 und Abs. 1a sowie Abs. 1b enthalten eine umfassende Aufstellung der Leistungsarten der Pflegeversicherung. Es handelt sich um einweisende Vorschriften ohne anspruchsbegründenden Charakter. Die Tatbestandsvoraussetzungen und der Umfang der jeweiligen Leistungen werden in den §§ 7a, 36 bis 45b SGB XI sowie § 29 SGB IX genannt.
2.2 Leistungen für Beamte und beamtenähnliche Personen (Abs. 2)
Rz. 4
Bei Einführung der Pflegeversicherung ist der für Beamte und beamtenähnliche Personen im Bund und auch in den Ländern bestehende Zustand aufrechterhalten worden, dass diese Personengruppen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften oder Grundsätze bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und nicht allein von ihrem Dienstherrn einen Zuschuss zu den Beiträgen der Pflegeversicherung erhalten sollten.
Es war insoweit folgerichtig, vorzusehen, dass diese Personen die ihnen aus der Pflegeversicherung zustehenden Leistungen jeweils nur zur Hälfte erhalten, wobei der Gesetzgeber damit eine pauschalierende Regelung getroffen hat, also nicht nach dem individuellen Beihilfeanspruch, der insbesondere vom Familienstand abhängig sein kann, differenziert hat. Der hälftige Leistungssatz gilt dabei nicht nur für den originär Beihilfe- oder Heilfürsorgeberechtigten, sondern auch für beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige, die nach dem Beihilferecht berücksichtigungsfähig sind.
Rz. 5
Der leistungsrechtlichen Einschränkung des Abs. 2 trägt das Gesetz im Beitragsrecht der Pflegeversicherung mittels § 55 Abs. 1 Satz 2 dadurch Rechnung, dass der betroffene Personenkreis auch nur den hälftigen Beitragssatz zu entrichten hat. Sind Angehörige indessen zwar über den Ehegatten oder einen Elternteil bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig, jedoch in der Pflegeversicherung selbst pflichtversichert, so sind die Beiträge eben aufgrund der eigenen Pflichtmitgliedschaft nicht nach dem halben, sondern nach dem vollen Beitragssatz zu bemessen (vgl. BSG, Urteile v. 6.11.1997, SozR 3-3300 § 28 Nr. 1, und 12 RP 1/97, SozR 3-3300 § 28 Nr. 2).
2.3 Qualitätssicherung der Pflegeleistungen (Abs. 3)
Rz. 6
Abs. 3 überträgt sowohl den Pflegekassen als auch den Leistungserbringern die Aufgabe der Sicherung dauerhafter Qualität von Pflegeleistungen. Dabei ist nicht nur vom zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geltenden Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse auszugehen, sondern es sind durchgehend neue gesicherte Erkenntnisse der medizinisch-pflegerischen Wissenschaft in die Versorgung einzubeziehen. Die Aufgabe ist auch Bestandteil des in § 69 festgelegten Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen. Weitere Regelungen zur Qualitätssicherung sind in § 84 Abs. 5 und §§ 112 bis 117 zu finden. Das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) hat zu einzelnen Themen Expertenstandards und Auditinstrumente entwickelt und unter www.dnqp.de veröffentlicht.
Für Nicht-Mediziner ist es in der Praxis sehr schwer, die Qualität der Pflegeleistung zu bewerten. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit den Transparenzberichten und Noten über die Pflegequalität (§ 115 Abs. 1a) war dafür gedacht. Die Veröffentlichung einer Gesamtnote verzerrt jedoch teilweise die Ergebnisse. Die sog. Pflegenoten können für die Suche nach einem geeigneten Heim ein erster Anhaltspunkt sein. Auf verschiedenen Internetseiten z. B. www.aok-gesundheitsnavi.de (AOK), www.bkk-pflegefinder.de (BKK), www.der-pflegekompass.de (Knappschaft, LSV, IKK) und www.pflegelotse.de (vdek – Verband der Ersatzkassen) können Informationen zum Weg zu den Pflegenoten sowie Tipps zu den relevanten Pflegekriterien nachgelesen werden.
2.4 Aktivierende Pflege nach Abs. 4 a. F. (gültig bis 31.12.2016)
Rz. 7
Abs. 4 (i. d. F. bis 31.12.2016) wurde zum 1.1.2017 aufgehoben, da mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs der Aktivierung eine entscheidende Bedeutung zukommt und die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation bei der Pflege bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit ein maßgebliches Kriterium sowie ein wesentlicher Bestandteil der Leistungserbringung sind.
Die "aktivierende Pflege" wird deshalb in die Regelung zur Selbstbestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen. Die Aussagen treffen jetzt auf die dortigen Regelung zu.
2.5 Sterbebegleitung (Abs. 4)
Rz. 8
Pflegerische Maßnahmen der Sterbebegleitung gehören zu einer Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch pflegerischer Erkenntnisse in stationärer und ambulanter Pflege. Denn jeder Mensch hat das Recht auf ein Sterben unter würdigen Bedingungen und sterbende Menschen benötigen eine umfassende medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Betreuung und Begleitung, die ihrer individuellen Lebenssituation und ihrem hospizlich-palliativen Versorgungsbedarf Rechnung trägt. Ihre besonderen Bedürfnisse sind auch bei der Erbringung von Pflegeleistungen mit zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/5150 zu § 28 Abs. 5 [jetzt Abs. 4] SGB XI).
Rz. 9
(unbesetzt)