2.1 Leistungsanspruch
Rz. 4
Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen haben einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., in enger Kooperation mit den Pflegekräften bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen, Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen.
Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen (vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen) erhalten zur Erbringung der Leistungen einen Vergütungszuschlag. Ab 1.1.2017 sind die Einrichtungen verpflichtet, ein entsprechendes Angebot vorzuhalten.
Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt (§ 33). Bei Pflegebedürftigen, die ab 1.1.2017 stationäre Leistungen (Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder vollstationäre Pflege) beantragen, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass konkludent mit diesem Antrag gleichzeitig ein Antrag auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung gestellt wird.
Ein Anspruch auf Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung besteht ebenso in den Fällen, in denen in der Kurzzeitpflege oder Tages- oder Nachtpflege zugleich ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag (§ 45b) besteht. Von daher schmälert der Anspruch auf Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nicht den Anspruch des Pflegebedürftigen auf den Entlastungsbetrag (§ 45b). Der Anspruch auf Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung besteht auch bei einem Aufenthalt in der Kurzzeitpflege, wenn in dieser Zeit die Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39) in Anspruch genommen werden oder der Aufenthalt durch den Entlastungsbetrag (§ 45b), das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) oder durch eigene Geldmittel finanziert wird.
Versicherte, für die bis zum 31.12.2016 ein Vergütungszuschlag geleistet wurde, die aber nicht pflegebedürftig i. S. d. ab 1.1.2017 geltenden Rechts sind, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 43b. Infolgedessen erhält die stationäre Pflegeeinrichtung für diesen Personenkreis auch keinen Vergütungszuschlag mehr.
Für Beihilfeempfänger besteht entsprechend der Regelung des § 28 Abs. 2 lediglich Anspruch auf die Hälfte des Vergütungszuschlages.
2.2 Zusätzliche Betreuungskräfte in stationären und teilstationären Einrichtungen
Rz. 5
Auf das zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebot muss die stationäre Pflegeeinrichtung den Versicherten im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des Vertrages nachprüfbar hinweisen (§ 85 Abs. 8). Die Pflegekassen haben die notwendige Transparenz durch entsprechende Hinweise in den Leistungs- und Preisvergleichslisten nach § 7 Abs. 3 herzustellen.
Die zusätzliche Betreuung und Aktivierung ist in Pflegeheimen durch sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal zu organisieren, in teilstationären Einrichtungen kann die zusätzliche Betreuung auch durch geringfügig Beschäftigte erfolgen. Für jeweils 20 Anspruchsberechtigte soll i. d. R. eine zusätzliche Betreuungskraft finanziert werden.
Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 53c Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen beschlossen (Betreuungskräfte-RL). Die Richtlinien enthalten die Grundsätze der Arbeit sowie die konkreten Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte. Auch werden die Anforderungen an die persönliche Eignung von Personen, die eine Betreuungstätigkeit ausüben wollen, sowie deren notwendige Qualifizierung festgelegt. Diese setzt sich zusammen aus
- einem Orientierungspraktikum,
- einer Qualifizierungsmaßnahme sowie
- jährlichen Fortbildungen.