Rz. 15
Personen, die als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI rentenversicherungspflichtig werden, sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei, wenn sie die Pflegetätigkeit in geringfügigem Rahmen ausüben. Dabei ist nach § 5 Abs. 2 Satz 4 SGB VI von Geringfügigkeit dann auszugehen, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit auf den Monat bezogen 400,00 EUR nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen.
Rz. 16
Über die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit gibt § 166 Abs. 2 SGB VI Auskunft. Er regelt, dass die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen sich prozentual von der Bezugsgröße ableiten.
Rz. 17
Durch den Ausschluss geringfügiger nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeiten aus der Rentenversicherung soll vermieden werden, dass durch eine nicht erwerbsmäßige Tätigkeit Pflegeversicherungszeiten in der Rentenversicherung leichter erworben werden können als durch eine erwerbsmäßige Tätigkeit, insbesondere durch eine Beschäftigung als Arbeitnehmer. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, die im Weiteren ausführt, dass eine volle Übertragung der Geringfügigkeitsregelungen für Beschäftigte (§ 8 SGB IV) nicht durchgeführt wurde, um einerseits die Gefahr einer Umgehung der Geringfügigkeitsregelungen zu vermindern und andererseits dem Ziel des SGB XI, die nicht erwerbsmäßige Pflege soweit wie möglich zu fördern, zu entsprechen. Daher soll auch eine Zusammenrechnung einer geringfügigen Tätigkeit mit einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht erfolgen.
Rz. 18
Die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen sind überdies auch versicherungsfrei, wenn sie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 SGB VI erfüllen. Danach werden Personen nicht mehr rentenversichert, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, die eine nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI erhalten oder die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Rentenversicherung erhalten haben.