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Nach § 106a SGB VI hatten Rentner bis 31.3.2004 Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Träger der Rentenversicherung. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde diese Regelung als Folgeänderung zur alleinigen Beitragstragung der Rentnerinnen und Rentner in der sozialen Pflegeversicherung aufgehoben (vgl. BT-Drs. 15/1830 S. 9).

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