Rz. 7
Um Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 71 handelt es sich ferner nur, wenn die angebotenen Pflegeleistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbracht werden. Diese in § 72 Abs. 3 i. V. m. § 71 Abs. 2 Nr. 1 zur Zulassungsvoraussetzung erhobene Regelung gilt auch für Pflegeeinrichtungen von Glaubensgemeinschaften, die aus Gewissensgründen jede medizinische Hilfe ablehnen, und ist auch insoweit nicht verfassungswidrig (BSGE 31 S. 252, 257). Der Gesetzgeber will mit dem gesetzlichen Erfordernis sicherstellen, dass die den Versicherten zuteil werdende pflegerische Betreuung auch qualitativ den gesetzlich gestellten Anforderungen entspricht. Die von dem Gesetz vorausgesetzte pflegerische Verantwortung unterscheidet die stationären Pflegeeinrichtungen vom Krankenhaus und den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, bei denen die ärztliche Verantwortung im Vordergrund steht (§ 107 SGB V). Die in Abs. 3 vom Gesetzgeber konkretisierten Ausbildungsanforderungen gelten im stationären Bereich indessen nur für die leitende Pflegekraft, die für den Pflegebereich verantwortlich ist, nicht jedoch auch für den Leiter oder Geschäftsführer des Pflegeheims. Dieser muss allerdings die an die Eignung des Heimleiters aufgrund des Heimgesetzes gestellten Mindestanforderungen erfüllen (vgl. BR-Drs., a. a. O.).
Rz. 8
Eine Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft i. S. d. Abs. 1 und 2 erhält nach Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich nur, wer neben dem Abschluss einer Ausbildung als
- Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
- Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
- Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Pflegeberuf von 2 Jahren innerhalb der letzten 8 Jahre aufweist. Der Ausbildungstatbestand gemäß Abs. 3 Nr. 1 wurde durch das Pflegeberufereformgesetz mit Wirkung zum 1.1.2020 in das Gesetz aufgenommen und trägt der im Pflegeberufegesetz neu geregelten Pflegeberufsausbildung Rechnung (vgl. BT-Drs. 18/7823 S. 97). Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen des vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen durchgeführten Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste (vgl. ob. Ziff. 3.3) erfolgt sind, gelten nach Abs. 3 Satz 6 fort.
Eine Ausnahme von dem Erfordernis nach Abs. 3 Satz 1 macht das Gesetz bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen. Für diese Einrichtungen gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von 2 Jahren innerhalb der letzten 8 Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft (Abs. 3 Satz 2). Eine weitere Ausnahmeregelung sieht der Gesetzgeber für Betreuungsdienste in Abs. 3 Satz 3 vor. Hiernach ist es diesen Einrichtungen gestattet, anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von 2 Jahren innerhalb der letzten 8 Jahre (verantwortliche Fachkraft) einzusetzen. Nach den Gesetzesmaterialien kommen dem breiten Leistungsspektrum entsprechend (vgl. auch Rz 3a.) unterschiedliche Ausgangsqualifikationen, vorzugsweise aus dem Gesundheits- und Sozialbereich, als verantwortliche Fachkräfte in Betracht. Dies können z. B. auch Altentherapeutinnen, Altentherapeuten, Heilerziehungspflegerinnen, Heilerziehungspfleger, Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen sowie Sozialtherapeutinnen und Sozialtherapeuten sein (vgl. BR-Drs. 504/18 S. 179).
Näheres zu den Ausbildungsanforderungen aller Pflegeberufe regelt das nach Verkündung am 24.7.2017 stufenweise in Kraft getretene Pflegeberufegesetz (PflBG) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581). Dieses Gesetz trat mit Wirkung zum 1.1.2020 an die Stelle des durch das Pflegeberufereformgesetz v. 17.7.2017 jeweils mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft gesetzten Krankenpflegegesetzes und Altenpflegegesetzes und bildet die Grundlage für die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegenden Vollzugsregelungen des Pflegeberufegesetzes. Das Pflegeberufegesetz sieht neben weiteren Übergangsregelungen aus Gründen des Bestandsschutzes ausdrücklich vor, dass die nach altem Recht erworbenen Berufsbezeichnungen (z. B. Krankenpflegerin, Altenpfleger etc.) weiterhin Bestand haben (vgl. § 64 PflBG).
Rz. 9
Die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft verlangt neben dem gesetzlich festgeschriebenen Ausbildungsprofil grundsätzlich von dem Bewerber eine 2-jährige praktische Berufserfahrung, die innerhalb einer 8-jährigen Rahmenfrist erworben sein muss. Mit der vorbehaltlosen Verlängerung der nach früherem Recht bis einschließlich 29.10.2012 grundsätzlich geltenden Rahmenfrist von 5 Jahren auf 8 Jahre wird Personen die Rückkehr in den Beruf in leitender F...