0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 81 ist durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Zur Stärkung der Stellung der Sozialhilfeträger wurde die Vorschrift durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst. Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurde Abs. 2 an das SGB XII redaktionell angepasst. Mit Wirkung zum 1.7.2008 wurden Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) geändert sowie Abs. 3 neu gefasst. Bei diesen gesetzlichen Änderungen handelt es sich allesamt um Folgeänderungen zur Anpassung an die neuen Organisationsstrukturen der Kranken- und Pflegekassen (vgl. hierzu § 53 Rz. 1). Abs. 1 Satz 2 wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur Neuausrichtung der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 ein weiters Mal wegen der Eingliederung der See-Krankenkasse und See-Pflegekasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See redaktionell geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Landesverbände der Pflegekassen und Spitzenverbände der Pflegekassen üben die ihnen nach dem Siebten und Achten Kapitel zugewiesenen Aufgaben jeweils gemeinsam aus. Zur Bewältigung von Meinungsdifferenzen im Rahmen des gemeinsamen Meinungsbildungsprozesses stellt § 81 den Beteiligten hierbei nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 jeweils zur Konfliktlösung ein verfahrensrechtliches Instrumentarium zur Verfügung. Für Fälle, in denen der Träger der Sozialhilfe in den Entscheidungsprozess einzubeziehen ist, regelt Abs. 2 bei Meinungsdifferenzen die verfahrensrechtlichen Vorgaben für eine von den Beteiligten anzustrebende Konfliktlösung.

2 Rechtspraxis

2.1 Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung

 

Rz. 1b

Aus § 81 folgt, dass die den Landesverbänden der Pflegekassen (§ 52) und Spitzenverbänden der Pflegekassen (§ 53) nach dem Siebten und Achten Kapitel jeweils zugewiesenen Aufgaben zu deren gemeinsamen Wahrnehmung übertragen sind. Für die Landesverbände der Pflegekassen ergibt sich hierbei das Gebot des gemeinsamen Handelns vor allem im Vertragsbereich (vgl. § 72 Abs. 2, §§ 73 bis 76, 78 Abs. 4), der Wirtschaftlichkeitsprüfung und Qualitätssicherung (vgl. § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1) sowie im Rahmen der Beteiligung am Pflegesatzverfahren (vgl. § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1). Rechtliche Auseinandersetzungen können daher ggf. auch nur mit allen Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam geführt werden.

2.2 Einigungsverfahren

 

Rz. 2

Kommt zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen bei gemeinsamer Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben eine Einigung ganz oder teilweise nicht zustande, so obliegt die Entscheidung gemäß Abs. 1 Satz 2 einem Gremium, das sich aus den in § 52 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen zusammensetzt. Hiernach sind im Konfliktfalle für das Gremium im Einzelnen zur Entscheidung berufen:

 
  • Ortskrankenkassen
3 Vertreter
  • Ersatzkassen
2 Vertreter
  • Betriebskrankenkassen
1 Vertreter
  • Innungskrankenkassen
1 Vertreter
  • landwirtschaftliche Krankenkassen
1 Vertreter
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
1 Vertreter
 

Rz. 3

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Vertreter gefasst. Für das Verfahren zur Beschlussfassung fehlt es seit Wegfall des Verweises auf § 213 Abs. 2 SGB V durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz v. 26.3.2007 zum 1.4.2077 an einer ausdrücklichen Regelung; dem steht indes auch weiterhin eine Regelung des Verfahrens durch die Landesverbände der Pflegekassen in einer Geschäftsordnung nicht entgegen.

2.3 Beteiligung der Sozialhilfeträger

 

Rz. 4

Bei Entscheidungen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger oder den überörtlichen Sozialhilfeträgern gemeinsam zu treffen sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oder die überörtlichen Träger mit 2 Vertretern an der Beschlussfassung nach Abs. 1 beteiligt (Abs. 2 Satz 1).

Kann in 2 Beschlussfassungen eine Einigung mit den Vertretern der Sozialhilfeträger nicht erzielt werden, kann jeder Beteiligte nach Abs. 2 Satz 1 die Entscheidung des Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 76 verlangen, die mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten unter Ausschluss des Rechtswegs erfolgt (Abs. 2 Satz 2 und 3). Diese Neuregelung verhindert entgegen früherem Recht zum einen grundsätzlich eine Überstimmung der Sozialhilfeträger durch das Stimmengewicht der Landesverbände der Pflegekassen; darüber hinaus verspricht diese Regelung von ihrer inhaltlichen Konzeption her auch eine höhere Effizienz, da sie ein Blockadeverhalten der Beteiligten in den Vertragsverhandlungen nicht mehr zulässt und dauerhafte Auseinandersetzungen zugunsten einer zügigen einheitlichen Entscheidung verhindert. Die mit der Anrufung der Schiedsstelle verbundenen Kosten sind von den Beteiligten anteilig zu tragen (Abs. 2 Satz 4).

 

Rz. 5

Von der Regelung n...

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