Rz. 26
Die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 sowie die Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3, die durch öffentliche Förderung nach § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung gesondert berechnen. Die Sonderberechnung erfolgt gegenüber dem Pflegebedürftigen und muss sich auf diesen ungedeckten Anteil der Aufwendungen beschränken.
Eine gesonderte Berechnung ist auch für den Fall vorgesehen, dass die Aufwendungen nach Abs. 3 Satz 1 vom Land nur durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Abs. 3 Satz 2).
Rz. 27
Die Erstattung der in Abs. 3 Satz 1 genannten Aufwendungen nach Berechnung in gesonderter Form stellt eine neben der Pflegevergütung stehende eigenständige, vom Pflegebedürftigen zu erbringende Leistung dar. Ob die Pflegeeinrichtung von der Möglichkeit einer Geltendmachung dieser Aufwendungen überhaupt Gebrauch macht, entscheidet sie grundsätzlich nach eigenem Ermessen.
Die Heimbewohner tragen diese Kosten, die über die Förderung der Länder (z. B. durch Bereitstellungen zinsloser Darlehen für Pflegeeinrichtungen) hinaus entstehen, grundsätzlich selbst, sofern nicht ein Träger der Sozialhilfe eintrittspflichtig ist.
Soweit dies für die Zwecke des Pflegeheimvergleichs i. S. d. § 92a erforderlich ist, haben die Pflegeheime der mit der Durchführung des Pflegeheimvergleichs beauftragten Stelle gemäß § 92a Abs. 3 Satz 2 auf Verlangen über die von ihnen gesondert berechneten Investitionskosten sowohl betreffend Abs. 3 als auch betreffend Abs. 4 Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Rz. 28
Umlagefähig durch gesonderte Berechnung sind lediglich betriebsnotwendige Aufwendungen (Abs. 3 Satz 1), und zwar nur solche nach Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3. Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken (Abs. 2 Nr. 2) sowie die Aufwendungen für den Anlauf oder die betriebliche Umstellung einer Pflegeeinrichtung (Abs. 2 Nr. 4) oder deren Schließung bzw. Umstellung auf andere Aufgaben (Abs. 2 Nr. 5) sind davon ausgenommen.
An der vorausgesetzten Betriebsnotwendigkeit fehlt es bei Investitionen, die entweder keinen Bezug zum Versorgungsauftrag der Einrichtung aufweisen oder als besondere Komfortleistung anzusehen sind und deshalb als im Wege von Zuschlägen nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gesondert ausgewiesen und vereinbart werden können.
Rz. 29
Auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können im Gegensatz zu Aufwendungen für Erwerb oder Erschließung von Grundstücken hingegen alle sonstigen Aufwendungen für Gebäude und Pflegeinfrastruktur, soweit sie bereits angefallen sind oder sicher anfallen werden (BSG, Urteil v. 8.9.2011, B 3 P 2/11 R).
Eine Eigenkapitalverzinsung, die unter den marktüblichen Zinsaufwendungen für fremdbeschaffte Kapitalmarktmittel liegt, wird nach den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zu Abs. 3 regelmäßig den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen zugerechnet. Das BSG wies zunächst darauf hin, dass es im Wirtschaftsleben die Regel bilde, eine Eigenkapitalverzinsung bei mit Eigenmitteln finanzierten Wohn- oder Gewerberäumen in die Kalkulation eines Mietzinses einfließen zu lassen. Art. 14 GG gebiete dies auch für den Bereich des Heimfinanzierungsrechts (BSG, Urteil v. 23.3.2006, B 3 P 2/05 R). In den Urteilen v. 8.9.2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R und B 3 P 3/11 R) hat das BSG klargestellt, dass im Gegensatz zu tatsächlich anfallenden Fremdkapitalzinsen im Rahmen der Finanzierung der Gebäude oder sonstigen Anlagegüter keine fiktiven Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können. Diese sind vielmehr der allgemeinen Pflegevergütung zuzurechnen. Das BVerfG hat die Rechtsprechung des BSG bestätigt (Nichtannahmebeschluss v. 13.7.2016, 1 BvR 617/12 und 1 BvR 618/12). Der Gesetzgeber hat zuvor bereits mit dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (AssPflStatRG) v. 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2013 in Abs. 2 Nr. 1 die Formulierung "einschließlich Kapitalkosten" eingefügt.
Ebenfalls zu den umlagefähigen Aufwendungen gehören im Rahmen der zu berücksichtigenden Miete der darin enthaltene auf das Grundstück entfallende Anteil (BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 3 P 1/03 R).
Rz. 29a
Mit dem AssPflStatRG (vgl. Rz. 29) wurde im Abs. 3 Satz 3 mit der Formulierung "einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote" den Ländern die Möglichkeit zum Ansatz von Pauschalen eröffnet. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen (Satz 4). Dies geschah in Reaktion auf die Urteile des BSG v. 8.9.2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R und B 3 P 3/11 R), denen zufolge die vorherige Praxis in den Bundesländern, Pauschalen für lau...