Rz. 30
Macht die Pflegeeinrichtung von der gesonderten Berechnung nach Abs. 3 Gebrauch, hat sie hierzu vorher die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einzuholen (Abs. 3 Satz 3). Als solche zuständigen Behörden sind meist die überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestimmt worden.
Mit der behördlichen Zustimmung ist vorab die Überprüfung der Recht- und Gesetzmäßigkeit verbunden. Die Behörde wird zudem die Berechnungen der Pflegeeinrichtung sachlich-rechnerisch überprüfen.
Die Notwendigkeit der Zustimmung der Landesbehörde setzt eine zumindest partielle Landesförderung voraus, durch die die Aufwendungen des Einrichtungsträgers nicht vollständig gedeckt sind (Abs. 3 Satz 1). Nicht erforderlich ist es indes, dass die konkrete Einzelmaßnahme, deren Kosten umgelegt werden sollen, öffentlich gefördert worden ist. So reicht bereits die Förderung nur einer der angebotenen Pflegeformen (Dauerpflege, Tagespflege, Kurzzeitpflege) aus (BSG, Urteil v. 10.3.2011, B 3 P 3/10 R).
Mit dem Erfordernis der Zustimmung soll verhindert werden, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch öffentliche Zuschüsse gedeckt sind (BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 3 P 1/03 R).
Die Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen sowie ggf. der Ansatz von Pauschalen werden nach Maßgabe von Abs. 3 Satz 3 und 4 durch Landesrecht bestimmt (vgl. Rz. 29a).
Die Befugnis zur anteiligen Umlage von nicht durch öffentliche Fördermittel gedeckten betriebsnotwendigen Investitionskosten auf die Heimbewohner wird nicht durch eine Bindungswirkung landesrechtlicher Förderbescheide beschränkt. Zwar ist hier wie dort eine sachliche Prüfung der von dem Betreiber geplanten oder bereits getätigten Investitionen erforderlich, die Überprüfungen haben jedoch voneinander zu trennende Zielrichtungen (vgl. BSG, Urteil v. 6.9.2007, B 3 P 3/07 R)
Für Klagen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims gegenüber den Heimbewohnern sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Sozialgerichte zuständig (BSG, Beschluss v. 31.1.2000, B 3 SF 1/99 R; BVerwG, Urteil v. 26.4.2002, 3 C 41/01). Da die zuständige Landesbehörde durch Verwaltungsakt über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung entscheidet, ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte Klageart (BSG, Urteil v. 6.9.2007, B 3 P 3/07 R).