2.1 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
Rz. 2
Die Gebührenordnung soll die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen einschließlich hauswirtschaftlicher Versorgung regeln, soweit die Versorgung von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfasst ist. Darunter fallen mit einem Blick in das Vierte Kapitel (§ 36) nur die Pflegesachleistungen, die wiederum unter dem Begriff der häuslichen Pflegehilfe aus Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung bestehen.
Zwar zwingt der Gesetzestext das Bundesministerium für Gesundheit nicht zum Erlass der Gebührenordnung per Verordnung, jedoch hat die einmal erlassene Rechtsverordnung Vorrang vor einer Regelung nach § 89. Darauf weist § 89 Abs. 1 namentlich hin mit dem Vorrangverweis auf diese Vorschrift (vgl. BT-Drs. 12/5262).
Rz. 3
Wegen grundsätzlicher Aussagen zur Verordnungsermächtigung wird auf die Kommentierung zu § 16 verwiesen.
2.2 Beschaffenheit der Vergütung
Rz. 4
Die Vorschrift verlangt, dass die Vergütung gemäß der Gebührenordnung leistungsgerecht sein muss und den Vergütungsgrundsätzen nach § 89 zu entsprechen hat, dabei hinsichtlich ihrer Höhe regionale Unterschiede berücksichtigen muss.
Rz. 5
Durch den Bezug auf die Bemessungsgrundsätze des § 89 werden Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung näher bestimmt. Hiernach müssen die vorgesehenen Gebühren die Vielfalt der ambulanten Pflegeleistungen sachgerecht widerspiegeln und eine leistungsgerechte Vergütung gewährleisten. Außerdem sind die Regionalität und die damit verbundenen Schwankungen in der Vergütungshöhe zu berücksichtigen.
Rz. 6
Die Vorschrift hat außerdem § 82 Abs. 2 für entsprechend anwendbar erklärt. Damit einher geht für den Verordnungsgeber die Verpflichtung, bei Schaffung des Gebührenkatalogs und bei der Bemessung der Gebühren keine Ansätze für betriebsnotwendige Investitionen einzubeziehen.
Rz. 7
In der Begründung zum Regierungsentwurf (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 148/149) sind vor dem Hintergrund dieser Anforderungen folgende Kernpunkte, die in der Gebührenordnung enthalten sein sollten, genannt worden:
- Es wird ein bundeseinheitlicher Leistungskatalog vorgegeben, der – in Anknüpfung an die Gliederung der Hilfebereiche in § 14 Abs. 4 – die ambulanten Pflegeleistungen in mehrere große Leistungskomplexe aufteilt und innerhalb dieser Leistungskomplexe weiter untergliedert.
- Bei der Aufstellung des Leistungskatalogs werden die darin ausgewiesenen Leistungen mit Punktzahlen versehen, die (nach dem Vorbild der ärztlichen Gebührenordnungen) die unterschiedliche Kostenintensität der verschiedenen Leistungen im Verhältnis zueinander (Bewertungsrelationen) festlegen.
- Die Bewertung der Leistungen und damit die Festlegung der Höhe der Leistungsentgelte erfolgt durch die Vereinbarung eines Punktwertes, der auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den Trägervereinigungen der ambulanten Pflegedienste ausgehandelt wird.
Rz. 8
Dabei sollte allerdings der Weg zu einer Einzelleistungsvergütung vermieden werden. Vorzuziehen sind Komplexgebühren, die in Verbindung mit landesweiten Punktwerten besser als Einzelleistungsvergütungen geeignet erscheinen, effektive Anreize für eine wirtschaftliche Leistungserbringung zu schaffen.
Rz. 9
Der bundesweite Leistungskatalog sollte so ausgestaltet werden, dass er gleichzeitig als Leistungsraster für die von den ambulanten Pflegeeinrichtungen zu führenden Pflegedokumentationen dienen kann. Dadurch werden objektive Maßstäbe gesetzt, an denen die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Pflegeleistungen gemessen werden kann.
2.3 Regelungen zur Abrechnung
Rz. 10
Die Vorschrift schreibt vor, dass die Verordnung auch das Nähere zur Abrechnung der Vergütung zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten zu regeln hat. Dazu zwingt schon die Tatsache, dass es sich bei der nach dieser Gebührenordnung abzurechnenden Leistung um eine Sachleistung handelt (vgl. § 36), die unter dem Zwang direkter Abrechnung zwischen zugelassener Pflegeeinrichtung und Pflegekasse steht. Die Regelung der Abrechnungsmodalitäten in der Gebührenordnung ist daher nur folgerichtig.
2.4 Ausschluss und Ausschließlichkeit der Gebührenordnung
Rz. 11
Mit Abs. 2 stellt der Gesetzgeber klar, dass die Gebührenordnung nur für zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 72) und pflegende Einzelpersonen (§ 77) gilt, nicht aber für pflegende Angehörige oder sonstige Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Hintergrund dieser Bestimmung ist zunächst die Erhaltung des familiären und ehrenamtlichen Charakters der Pflege durch Angehörige oder sonstige nahestehende Personen.
Gleichzeitig wird damit herausgestellt, dass die Gebührenordnung nur die Pflege nach § 36 (Pflegesachleistung) oder eingeschränkt § 38 durch zugelassene Pflegeeinrichtungen und vertragliche Pfleger gebührenrechtlich reglementieren soll.
Für die bei Pflegekassen angestellten Pflegekräfte, die häusliche Pflege in der Wohnung erbringen, gilt die Gebührenordnung ebenfalls nicht; ihre Dienste sind mit dem Gehalt abgegolten.
Rz. 12
Sofern die Gebührenordnung Anwendung findet, hat sie ausschließlichen Charakter. Deshalb kann die Pflegeeinrichtung oder die Pflegeperson über die Gebühren hin...