BAG, Urteil v. 5.12.2019, 2 AZR 223/19
Für den Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG a. F. ist die Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt der Kündigung ausschlaggebend. Dieser endet mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG a. F., wobei dann jedoch der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG a. F. beginnt.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Datenschutzbeauftragten.
Seit April 2010 arbeitete der Kläger bei der Beklagten, einem australischen Bankinstitut, als Director Institutional Banking. Bereits 2 Monate später wurde er gem. § 4f BDSG a. F. zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt. Zu dieser Zeit waren in der Niederlassung 9 Beschäftigte tätig, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten betraut waren.
Im April 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers. Nun waren in der Niederlassung insgesamt nur noch 8 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Kläger erhob Klage.
Die Entscheidung
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben; das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und wies die Entscheidung an dieses zurück.
Das BAG entschied, dass die ordentliche Kündigung insoweit wirksam sein könne, da der Kläger vorliegend nicht unter den Sonderkündigungsschutz gem. § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG a. F. fiel; denn bei der Beklagten waren bei Zugang der Kündigung nicht i. d. R. mehr als 9 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.
Das Gericht führte insoweit aus, dass ein Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG a. F. während der Tätigkeit als Beauftragter für den Datenschutz dazu führe, dass dessen Sonderkündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG a. F. entfalle; eines Widerrufs der Bestellung durch den Arbeitgeber bedürfe es hierbei nicht. Aus der Auslegung des § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG a. F. ergebe sich, dass die Norm nicht vergangenheitsbezogen an die ursprüngliche Bestellung anknüpfe, sondern an eine gegenwärtige Pflicht zur Bestellung.
Allerdings beginne, wenn durch ein Unterschreiten des Schwellenwerts des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG a. F. die Funktion als verpflichtender Beauftragter für den Datenschutz ende, der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG a. F.
Das BAG konnte vorliegend nicht abschließend entscheiden, ob die Kündigung wirksam war; denn ob dem Kläger ein nachwirkender Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG a. F. zustand, konnte noch nicht beantwortet werden, da sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen ließ, ob zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 12.4.2017 die Jahresfrist des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG a. F. abgelaufen war.