Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

(1) Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Für Angestellte, die als Besatzung von See- und Binnenfahrzeugen oder schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt werden, gelten die Sonderregelungen 2e II.

(3) Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2d fallen.

(4) Für Angestellte, einschließlich der Ärzte und Zahnärzte, in Bundeswehrkrankenhäusern gelten die Sonderregelungen 2e III.

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