Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für die im Dienste des Bundes - mit Ausnahme der Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr (SR 2e II) und der Angestellten auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrografie (SR 2g) - sowie für die im Dienste der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein beschäftigten Besatzungsmitglieder auf Schiffen und schwimmenden Geräten, soweit die Schiffe und schwimmenden Geräte in den von der Verwaltung aufzustellenden Schiffslisten aufgeführt sind. Zur Besatzung der Schiffe und schwimmenden Geräte gehören nur diejenigen Angestellten, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind.

Angestellte, die an Bord Arbeiten von in der Bordliste aufgeführten Angestellten verrichten, ohne selbst in der Bordliste aufgeführt zu sein, werden für die Dauer dieser Tätigkeit wie Besatzungsmitglieder behandelt.

Protokollnotiz:

Die Eintragung in die Bordliste berührt die tarifliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppen nicht.

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