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Sonderregelungen für Angestellte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind (SR 2d BAT)
(Anlage 2d BAT)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
(1) Diese Sonderregelungen gelten für deutsche Angestellte (Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG) bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen sowie bei anderen Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland (Auslandsdienststellen), die nach Abschluss eines Arbeitsvertrages nach Bundestarifrecht von ihrer obersten Bundesbehörde zur Dienstleistung in das Ausland entsandt worden sind (entsandte Kräfte) oder denen die gleiche Rechtsstellung durch einen mit der obersten Bundesbehörde geschlossenen Arbeitsvertrag eingeräumt worden ist.
(2) Die Nrn. 2, 3, 13 und 14 gelten auch für Angestellte des Bundes, die bei einer Inlandsdienststelle tätig sind, dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages nach jedoch auch zu Auslandsdienststellen entsandt werden können.
(3) Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die Einheiten der Bundeswehr bei deren vorübergehender Verlegung zu Ausbildungszwecken in das Ausland folgen.
Nr. 1 a
Zu Abschnitt III - Allgemeine Arbeitsbedingungen
Für Angestellte bei Auslandsvertretungen ( § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst - GAD ) gelten die §§ 14, 15, 19, 20, 21, 23, 24, 27 GAD entsprechend. Die §§ 16, 22, 26 GAD gelten für diese Angestellten entsprechend, soweit keine Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden.
Nr. 2
Zu § 7 - Ärztliche Untersuchung
Der Arbeitgeber kann auch Untersuchungen auf Tropentauglichkeit anordnen.
Nr. 3
Zu § 12 - Versetzung und Abordnung
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 3 gelten nicht.
Nr. 3 a
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit
Eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Beamten an einer Auslandsdienststelle nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bzw. § 5 der Arbeitszeitverordnung gilt auch für die entsprechenden Angestellten an dieser Dienststelle. In diesen Fällen findet ein Ausgleich für Überstunden ( Nr. 4 Satz 1 ) nur statt, wenn die verkürzte regelmäßige Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Monat überschritten wird.
Nr. 4
Zu § 17 - Überstunden
Alle Überstunden sind bis zum Ende des sechsten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 2) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen auszugleichen. Überstundenvergütung oder Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a wird nicht gezahlt.
Nr. 5
- gestrichen -
Nr. 6
Zu § 24 - Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
Die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 Satz 1 wird auch dann nicht gezahlt, wenn der Angestellte einen Arbeiter, Angestellten oder Beamten während dessen Heimaturlaub länger als drei Monate vertritt. Zeiten einer höherwertigen Heimaturlaubsvertretung werden bei einer anschließenden höherwertigen Vertretung aus anderen Gründen auf die in § 24 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist von drei Monaten angerechnet. § 24 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Protokollnotiz:
Dem Angestellten darf innerhalb eines Jahres eine Heimaturlaubsvertretung nur einmal übertragen werden.
Nr. 7
Zu Abschnitt VII - Vergütung
(1) Zu der Vergütung (§ 26) werden in entsprechender Anwendung der §§ 55 bis 57 des Bundesbesoldungsgesetzes den Angestellten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland folgende Auslandsbezüge gezahlt:
- Auslandszuschlag nach den Sätzen der Anlagen VIa bis e des Bundesbesoldungsgesetzes,
- Auslandskinderzuschlag,
- Mietzuschuss.
Für Angestellte bei Auslandsvertretungen (§ 3 Abs. 1 GAD) treten an die Stelle der Anlagen VIa bis VIc die Anlagen VIf bis VIh des Bundesbesoldungsgesetzes; diese Angestellten erhalten ferner einen Zuschlag für die mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen Belastungen des Ehegatten in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Die §§ 7, 15, 52 Abs. 3, 53, 54 und 58 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 11 Satz 2 gelten entsprechend.
Nr. 8
Zu §§ 33 und 35 - Zulagen - Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
Zulagen gemäß § 33 und Zeitzuschläge gemäß § 35 werden den bei Auslandsdienststellen tätigen Angestellten nicht gezahlt. Aufwandsentschädigungen und Kassenverlustentschädigungen werden nach den für die entsprechenden Beamten geltenden Bestimmungen gezahlt.
Nr. 9
Zu §§ 37 und 71 - Krankenbezüge
Bei einer durch Krankheit oder Arbeitsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeit im Ausland werden die Bezüge ( Nr. 7 ) ohne Rücksicht auf die Beschäftigungs- bzw. Dienstzeit bis zum Tage vor der Rückreise vom Auslandsdienstort in das Inland gewährt. Die im § 37 Abs. 2 und 4 bzw. § 71 Abs. 2 festgesetzten Fristen für die Gewährung von Krankenbezügen beginnen mit dem Tage der Abreise des Angestellten vom Auslandsdienstort zu laufen.
Nr. 9 a
Zu § 37a - Anzeige- und Nachweispflichten
Der bei einer Auslandsdienststelle tätige Angestellte soll den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Vertrauensarztes der Auslandsdienststelle erbringen; der Angestellte bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung soll den Nachweis in der Weise erbringen, ...