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Sonderregelungen für Angestellte, die als Besatzung auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt werden (SR 2e II BAT)
(Anlage 2e II BAT )
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten für die als Angestellte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigten Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten.
Nr. 2
Zu § 7 - Ärztliche Untersuchung
Der Angestellte kann beim Auftreten einer Epidemie, bei Seuchen innerhalb der militärischen Unterkünfte und vor einer größeren militärischen Unternehmung, wenn in der von ihr berührten Gegend die Krankheit endemisch (heimisch) ist, an den für die Bundeswehr angeordneten Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.
Nr. 3
Zu § 8 - Allgemeine Pflichten
(1) Der Angestellte hat sich - innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von Überstundenvergütung - einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.
(2) Der Angestellte hat jede ärztlich festgestellte und ihm vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann die Meldung in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, der nur von einem Arzt zu öffnen ist.
(3) Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch die Ableistung von Wachdienst. Dies gilt für die gesamte Besatzung einschließlich des Maschinenpersonals.
(4) Besatzungsmitglieder von Schiffen oder schwimmenden Geräten, die mit Schiffsküchen versehen sind, können verpflichtet werden, an der Bordverpflegung teilzunehmen.
Nr. 4
Zu §§ 15, 16, 16a, 17 und 35 - Arbeitszeit - Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt
- für Hafendiensttage auf Drei-, Zwei- und Einwachenschiffen acht Stunden arbeitstäglich oder 38 1/2 Stunden wöchentlich,
- für Seediensttage auf Dreiwachenschiffen acht Stunden täglich, auf Zwei- und Einwachenschiffen neun Stunden täglich.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Seediensttage sind alle Tage, an denen das Schiff sich mindestens eineinhalb Stunden außerhalb der jeweiligen seewärtigen Zollgrenze des Hafens aufhält.
Geht ein Hilfsschiff der Bundeswehr außerhalb des Heimathafens in einem fremden Hafen vor Anker oder macht dort fest, so gelten die dort verbrachten Zeiten erst nach Ablauf des dritten Tages als Hafendiensttage. Vorher gelten auch die im fremden Hafen verbrachten Tage als Seediensttage. Geht das Schiff auf außerdeutschen Liegeplätzen vor Anker, so gelten die dort verbrachten Zeiten immer als Seediensttage.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit während der Seedienst- und Hafendiensttage gilt durch die Vergütung (§ 26) als abgegolten.
(3) Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden, und beträgt die Transportzeit von einem in solchen Fällen bestimmten Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle bzw. von der Arbeitsstelle bis zum Sammelplatz jeweils mehr als 30 Minuten, so wird die hierüber hinausgehende Transportzeit mit 50 v. H. als Arbeitszeit bewertet. Trifft in den Fällen, in denen der Angestellte seine Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreichen kann, das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein, so rechnet - unbeschadet des Satzes 1 - die auf dem Transportfahrzeug verbrachte Zeit vom Zeitpunkt des angeordneten Arbeitsbeginns auf der Arbeitsstelle ab als Arbeitszeit.
(4) Wird angeordnet, dass die gesamte Besatzung oder ein Teil der Besatzung, der zum Auslaufen des Schiffes ausreicht, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord anwesend sein muss, so wird diese Anwesenheit an Bord mit 50 v. H. als Arbeitszeit bewertet.
Protokollnotiz zu Absatz 4:
Absatz 4 gilt nur, wenn von vornherein lediglich Anwesenheit an Bord angeordnet ist. Wird von vornherein Leistung von Arbeit an Bord angeordnet, ist die gesamte Anwesenheit als Arbeitszeit zu bewerten.
(5) Rufbereitschaft darf höchstens im Ausmaß von einem Drittel der Hafendienste des Monats angeordnet werden. Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht für Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich der gesamten Bundeswehr.
(6) (gestrichen)
(7) Für den Wachdienst gilt Folgendes:
- Bei Bord- und Hafenwachen ist eine Wachstunde gleich einer Arbeitsstunde. Der Angestellte ist verpflichtet, sich während dieser Wachen auf den ihm anvertrauten Fahrzeugen aufzuhalten und für Ordnung zu sorgen. Er ist nicht berechtigt, sich während der Wachen schlafen zu legen.
- Die Zeit der Verpflichtung zur Anwesenheit an Bord vom Dienstschluss bis zum Dienstbeginn des darauf folgenden Tages wird mit drei Arbeitsstunden bewertet, sofern dieser Zeitraum mehr als drei Stunden beträgt. Die zum Aufenthalt an Bord verpflichteten Angestellten haben sich auf den ihnen anvertrauten Fahrzeugen aufzuhalten. Sie sind berechtigt, ...