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Sonderregelungen für Angestellte in Bundeswehrkrankenhäusern (SR 2e III BAT)
(Anlage 2e III BAT)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
(1) Diese Sonderregelungen gelten für die in Bundeswehrkrankenhäusern beschäftigten Angestellten, einschließlich der Ärzte und Zahnärzte (Ärzte).
(2) Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2d oder 2e I fallen.
Nr. 2
Zu § 7 - Ärztliche Untersuchung
(1) Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Angestellten ist er hierzu verpflichtet.
(2) Der Angestellte kann beim Auftreten einer Epidemie, bei Seuchen innerhalb der militärischen Unterkünfte und vor einer größeren militärischen Unternehmung, wenn in der von ihr berührten Gegend die Krankheit endemisch (heimisch) ist, an den für die Bundeswehr angeordneten Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.
Nr. 3
Zu § 8 - Allgemeine Pflichten
(1) Der Angestellte hat sich - innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von Überstundenvergütung - einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.
(2) Der Angestellte hat jede ärztlich festgestellte und ihm vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden.
Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann die Meldung in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, der nur von einem Arzt zu öffnen ist.
(3) Zu den dem Arzt obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Der Arzt kann vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Tätigkeit des leitenden Arztes innerhalb des Krankenhauses ärztlich tätig zu werden.
(4) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört nicht zu den dem Arzt obliegenden Pflichten aus seiner Haupttätigkeit, es sei denn, dass dies im Arbeitsvertrag besonders vereinbart ist.
Nr. 4
Zu § 9 - Schweigepflicht
(1) Der Angestellte, dem im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis Geheimnisse bekannt werden, die bei Ärzten und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen würden, ist auch dann verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu wahren, wenn er nicht im Sinne des Strafrechts zu den Hilfspersonen des Arztes rechnet.
(2) Der Arbeitgeber darf vom Arzt nur verlangen, dass Unterlagen im Sinne von § 9 Abs. 3, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, an seinen ärztlichen Vorgesetzten herauszugeben sind.
Nr. 5
Zu § 11 - Nebentätigkeit
(1) Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes.
Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so hat der Arzt nach Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.
In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß seiner Beteiligung entspricht.
Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(2) Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.
(3) Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so hat der Arzt dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.
Nr. 6
Zu Abschnitt IV - Arbeitszeit
Erhält der Arzt auf Grund von Nr. 5 Abs. 1 eine Vergütung, so ist die für diese Nebentätigkeit aufgewendete Zeit keine Arbeitszeit im Sinne des Abschnittes IV.
Nr. 7
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. Für dienstplanmäßige Arbeit an Wochenfeiertagen wird entsprechende Freizeit innerhalb von drei Monaten gewährt.
(2) Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nur ein Viertel, bei Schichtdienst ein Drittel auf Nachtdienst entfallen. Der Angestellte darf nicht länger als vier zusammenhängende Woch...