[Vorspann]
Sonderregelungen für Angestellte an Theatern und Bühnen
(Anlage 2k BAT)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
(1) Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten an Theatern und Bühnen, die nicht durch § 3 Buchst. c) aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind.
Unter die Sonderregelungen fallen daher
- Theaterobermeister (Bühnenobermeister),
- Theatermeister (Bühnenmeister),
- Beleuchtungsobermeister,
- Beleuchtungsmeister,
- Requisitenmeister,
- Rüstmeister,
- Magazinmeister,
- Modellbauer,
- Maschinenmeister,
- Leiter der Tischlereien (Schreinereien),
- Leiter der Schlossereien,
- Leiter der Schneidereien,
- Orchesterwarte,
- staatliche geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen (Bund/TdL) bzw. Nr. 6 der Bemerkung (VKA) zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
- technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen (Bund/TdL) bzw. Nr. 2 der Bemerkung (VKA) zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
- Theatertontechniker (Elektroakustiker) und technische Angestellte mit ähnlichen Tätigkeiten,
- Tapeziermeister,
- Theaterschumachermeister,
- Verwaltungsangestellte, ferner
- technische Oberinspektoren und Inspektoren, soweit nicht technische Leiter,
- Theater- und Kostümmaler,
- Maskenbildner,
- Kascheure (Theaterplastiker),
- Gewandmeister.
(2) Unter diesen Tarifvertrag einschließlich dieser Sonderregelungen fallen folgende Angestellte nicht, wenn sie überwiegend künstlerisch tätig sind:
- technische Oberinspektoren und Inspektoren, soweit nicht technische Leiter,
- Theater- und Kostümmaler, Maskenbildner, Kascheure (Theaterplastiker), Gewandmeister.
Der Angestellte gilt als überwiegend künstlerisch tätig, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass er überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat.
Nr. 2
Zu § 5 - Probezeit
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden.
Nr. 3
Zu § 9 - Allgemeine Pflichten
Der Angestellte ist verpflichtet, an Abstechern und Gastspielreisen teilzunehmen.
Nr. 4
Zu Abschnitt IV - Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb erfordert, auf mehr als zwei Zeitabschnitte des Tages verteilt werden.
2) Der Angestellte ist an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflichtet wie an Werktagen.
Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird in jeder Woche ein ungeteilter freier Tag gewährt. Dieser soll mindestens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder Feiertag fallen.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit des Angestellten, der die Theaterbetriebszulage (Nr. 6 Abs. 1) erhält, kann um sechs Stunden wöchentlich verlängert werden.
Nr. 5
Zu § 17 - Überstunden
§ 17 gilt mit folgenden Maßgaben:
an Stelle des Absatzes 1 Unterabs. 2 gilt der folgende Satz:
Überstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein außerordentliches dringendes dienstliches Bedürfnis besteht oder die besonderen Verhältnisse des Theaterbetriebes es erfordern.
- Absatz 2 Unterabs. 2 und Absatz 4 sind nicht anzuwenden.
an Stelle des Absatzes 5 gilt der folgende Satz:
Für jede Überstunde ist die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) zu zahlen.
Protokollnotiz:
Bei Abstechern und Gastspielreisen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen angeordneten Mitfahrt auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit zu bewerten.
Nr. 6
Zu § 35 - Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
(1) Der Angestellte, der nicht nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit leisten muss und üblicherweise unregelmäßig tägliche Arbeitszeiten hat, erhält eine Theaterbetriebszulage. Bei welchen Angestellten diese Voraussetzungen vorliegen und in welcher Höhe die Theaterbetriebszulage nach Abs. 2 zu zahlen ist, wird bezirklich vereinbart.
(2) Die Theaterbetriebszulage beträgt im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Angestellten der Vergütungsgruppe
Ia |
bis zu 8 v.H. |
Ib |
bis zu 9 v.H. |
II a |
bis zu 10 v.H. |
III |
bis zu 11 v.H. |
IV a |
bis zu 12 v.H. |
IV b |
bis zu 14 v.H. |
V a und V b |
bis zu 15 v.H. |
V c |
bis zu 17 v.H. |
VI b |
bis zu 18 v.H |
VII |
bis zu 19 v.H. |
VIII, IX a und IX b |
bis zu 21 v.H. |
X |
bis zu 22 v.H. |
der jeweiligen Endgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) ihrer Vergütungsgruppe.
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände wird die Theaterbetriebszulage bezirklich vereinbart.
(3) Durch die Theaterbetriebszulage werden abgegolten
- die mit dem Dienst im Theater verbundenen Aufwendungen und die besonderen Erschwernisse, die die nicht nur gelegentliche Sonn- und Feiertagsarbeit und die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringen,
- die Zulagen nach § 33a und die Zeitzuschläge nach § 35.
Der Angestellte erhält für jede Arbeitsstunde, um die die allgemeine regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1) nach Nr. 4 Abs. 3 für ihn verlängert worden ist, die Stundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. ...