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Sonderregelungen für Angestellte im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind (SR 2n BAT)
(Anlage 2n BAT)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind. Die Nummer 2 Abs. 2 sowie die Nummern 6 bis 8 gelten auch für die Angestellten im Justizvollzugsdienst, die im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind.
Nr. 2
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Durch bezirkliche Vereinbarung kann die Arbeitszeit in der Weise geregelt werden, dass die regelmäßige Arbeitszeit mehrerer Wochen in einer kürzeren Zeit geleistet und in der auf den Arbeitszeitraum folgenden Woche entsprechende Freizeit gewährt wird (Wochenwechselschichten).
(2) Einem Antrag des Angestellten auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit ( TV ATZ ) soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.
Bei der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit gilt § 5 Abs. 7 TV ATZ mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v. H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v. H. tritt.
Nr. 3
Zu § 15 Abs. 6a und zu § 17 - Bereitschaftsdienst - Überstunden
A. Bereitschaftsdienst im Innendienst
(1) (gestrichen)
(2) Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird zum Zwecke der Vergütungsberechnung,
- wenn der Angestellte in Dienstkleidung ruhend jederzeit zum Eingreifen bereit sein muss, mit 50 vom Hundert,
- in anderen Fällen mit 15 vom Hundert,
als Arbeitszeit bewertet.
Bereitschaftsdienst darf höchstens sechzehn Mal im Monat angeordnet werden, darunter höchstens zwölf Mal Bereitschaftsdienst nach Satz 1 Buchst. a).
B. Verwendung auf einem Außenarbeitskommando
Die Vergütung für Verwendung auf einem Außenarbeitskommando wird bezirklich geregelt.
Nr. 4
Zu § 35 - Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
Neben der Vergütung für Verwendung auf einem Außenarbeitskommando (Nr. 3 Abschn. B) wird der Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e nicht gezahlt.
Nr. 5
Zu §§ 37, 47 und 71 - Krankenbezüge - Erholungsurlaub
Bei Berechnung der Krankenbezüge (§ 37 Abs. 2 und 8 bzw. § 71 Abs. 3) und der Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2) wird die Vergütung für Verwendung auf einem Außenarbeitskommando (Nr. 3 Abschn. B) in derselben wie die Verfügung für Bereitschaftsdienst berücksichtigt.
Nr. 6
Zu § 46 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
(1) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 7 geendet hat und der zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach § 38 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erfüllt hat, erhält bis zum Beginn der Versorgungsrente der VBL, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der VBL nicht geltend macht.
Soweit Übergangsversorgung über den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von dem an Leistungen der VBL zustehen, ist sie zurückzuzahlen.
(2) Die Übergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der VBL und des § 2 der Zehnten Änderung der Satzung der VBL vom 30. November 1973 mit folgenden Maßgaben zu berechnen und zu zahlen:
- Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 7 gilt als Versicherungsfall im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Satzung der VBL.
- Monatlicher Betrag der Übergangsversorgung ist der Betrag, der sich als Gesamtversorgung ergeben würde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der sich nach § 97c oder § 97d der Satzung der VBL ergeben würde. Er bleibt für die Laufzeit der Übergangsversorgung unverändert.
- Bei der Anwendung des § 42 der Satzung der VBL ist der Angestellte wie ein Versorgungsrentenberechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.
- Die Übergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das Arbeitsverhältnis nach Nr. 7 geendet hat.
- Die Übergangsversorgung ruht, soweit sie zusammen mit Arbeitseinkünften jeglicher Art das ihr zu Grunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt übersteigt. § 65 der Satzung der VBL findet keine Anwendung.
(3) Die Übergangsversorgung ist auch an die Angestellte zu zahlen, die Altersrente nach § 237a SGB VI erhält, solange ihre Versorgungsrente nach § 65 Abs. 7 Satz 1 der Satzung der VBL ruht. Auf die Übergangsversorgung sind die Altersrente und der Betrag der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 3 und 4 der Satzung der VBL anzurechnen. Absatz 1 Unterabs. 1 und 3 gilt insoweit nicht.
(4) Beantragt der Übergangsversorgungsberechtigte die Erstattung der zur VBL entrichteten Beiträge, und führt der Antrag zur Erstattung von Beiträgen, erlischt der Anspruch auf Übergangsversorgung mit Ablauf des Mona...