[Vorspann]
Sonderregelungen für Angestellte in Kernforschungseinrichtungen (SR 2o BAT)
(Anlage 2o BAT)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Kernforschungseinrichtungen. Kernforschungseinrichtungen sind Reaktoren sowie Hochenergiebeschleuniger- und Plasmaforschungsanlagen und ihre hiermit räumlich oder funktionell verbundenen Institute und Einrichtungen.
Protokollnotiz:
Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Sonderregelung sind solche, deren Endenergie bei der Beschleunigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt (MeV), bei Protonen, Neutronen und sonstigen schweren Teilchen 20 MeV überschreitet. Plasmaforschungsanlagen i.S. dieser Sonderregelung sind solche Anlagen, deren Energiespeicher mindestens 1 Million Joule aufnimmt und mindestens 1 Million VA als Impulsleistung abgibt oder die für länger als 1 msec mit Magnetfeldern von mindestens 50.000 Gauß arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion angestrebt wird.
Nr. 2
Zu § 7 - Ärztliche Untersuchung
Der Angestellte hat sich auch - unbeschadet seiner Verpflichtung, sich einer auf Grund von Strahlenschutzvorschriften behördlich angeordneten Untersuchung zu unterziehen - auf Verlangen des Arbeitgebers im Rahmen von Vorschriften des Strahlenschutzrechts ärztlich untersuchen zu lassen.
Nr. 3
Zu § 8 - Allgemeine Pflichten
(1) Der Angestellte ist verpflichtet, die zum Schutz einzelner oder der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern getroffenen Anordnungen zu befolgen.
(2) Zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Störung des Betriebsablaufs oder einer Gefährdung von Personen hat der Angestellte vorübergehend jede ihm aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fällt; er hat sich hierzu - innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Überstundenvergütung (§ 35) - einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung zu unterziehen.
(3) Ist nach den Strahlenschutzvorschriften eine Weiterbeschäftigung des Angestellten, durch die er ionisierenden Strahlen oder der Gefahr einer Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper ausgesetzt wäre, nicht zulässig, so kann er auch dann zu anderen Aufgaben herangezogen werden, wenn der Arbeitsvertrag nur eine bestimmte Beschäftigung vorsieht. Dem Angestellten dürfen jedoch keine Arbeiten übertragen werden, die mit Rücksicht auf seine bisherige Tätigkeit ihm nicht zugemutet werden können.
Nr. 4
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.
(2) Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst-(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhängende Freizeit ausgeglichen.
(3) Bei In-Kraft-Treten dieser Sonderregelungen bestehende günstigere Regelungen der regelmäßigen Arbeitszeit bleiben unberührt.
Nr. 5
Zu § 15 Abs. 6b und zu § 17 - Rufbereitschaft - Überstunden
(1) Rufbereitschaft darf bis zu höchstens zehn Tagen im Monat, in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr angeordnet werden.
(2) Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht willkürlich versagt werden.
Nr. 5 a
Zu § 27 - Grundvergütung
Angestellten, die in Nr. 6 Abs. 3 Satz 1 aufgeführt sind, kann im Einzelfalle zur jeweiligen Grundvergütung eine jederzeit widerrufliche Zulage bis zum Fünffachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe (Bund/TdL) bzw. bis zum Vierfachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der 3. und 4. Stufe (VKA) ihrer Vergütungsgruppe gewährt werden; die Endgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) ihrer Vergütungsgruppe darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergütung durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe (Bund/TdL) bzw. der nächsten Stufe (VKA) gemäß § 27 Abschn. A erhöht, es sei denn, dass der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil der Angestellte in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine Zulage nach § 24 erhält.
Nr. 6
Zu § 33 und 33a - Zulagen - Wechselschicht- und Schichtzulagen
(1) Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie die Überstundenvergütung einschließlich der Abgeltung nach Nr. 5 können durch Nebenabreden zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(2) Angestellte im ...