[Vorspann]
Sonderregelungen für Angestellte in Versorgungsbetrieben
(Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke)
und in Entsorgungseinrichtungen
(Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung)
(SR 2t BAT)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke) und – für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für das Land Berlin – in Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung). Sie gelten nicht für Angestellte in entsprechenden Betrieben der Bundeswehr.
Nr. 2
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1) Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.
(2) Für die in Wechselschichten beschäftigten Angestellten gilt die regelmäßige Arbeitszeit der zu ihrer Schicht gehörenden Arbeiter. Wird dadurch die regelmäßige Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 überschritten, wird für die darüber hinausgehenden Arbeitsstunden die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt, soweit nicht Freizeitausgleich gewährt wird.
(3) Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst- (Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhängende Freizeit ausgeglichen.
Nr. 3
Zu § 15 Abs. 6 b und § 17 – Rufbereitschaft – Überstunden –
(1) Anstelle des § 15 Abs. 6 b Unterabs. 2 bis 4 gilt folgendes:
Die Vergütung für Rufbereitschaft und der während der Rufbereitschaft anfallenden Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird bezirklich oder örtlich geregelt. Dabei hat der Angestellte bei Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereitschaft Anspruch auf Vergütung für eine bezirklich festzulegende Mindestarbeitszeit; bei mehrmaliger Heranziehung zur Arbeit wird die Mindestarbeitszeit nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
Statt der Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit kann für die Stunden, die nach der bezirklichen oder örtlichen Regelung (Unterabsatz 1) für die Vergütung maßgebend wären, Freizeitausgleich gewährt werden. Für den Freizeitausgleich gilt § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 entsprechend.
(2) Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht willkürlich versagt werden.
Nr. 4
Zu § 33 und § 33 a – Zulagen – Wechselschicht- und Schichtzulagen –
(1) Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie die Überstundenvergütung einschließlich der Abgeltung der Rufbereitschaft können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(2) Für Angestellte in Betrieben in privater Rechtsform wird die Kassenverlustentschädigung durch bezirkliche oder örtliche Vereinbarung geregelt. Dasselbe gilt für Angestellte in Eigenbetrieben, die Rechnungsbeträge zugleich für Betriebe in privater Rechtsform einziehen, auch wenn die Betriebe nicht unter diesen Tarifvertrag fallen, sofern Angestellte dieser Betriebe zugleich Rechnungsbeträge für die Eigenbetriebe einziehen. Die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in Eigenbetrieben gewährten Kassenverlustentschädigungen bleiben unberührt.
(3) Angestellte, die ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) oder Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten haben, erhalten nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage; § 33 a gilt nicht.
Nr. 5
– gestrichen –