[Vorspann]
Sonderregelungen für Angestellte in Nahverkehrsbetrieben
(SR 2u BAT)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Nahverkehrsbetrieben.
Nr. 2
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1) Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.
(2) Für die in Wechselschichten beschäftigten Angestellten gilt die regelmäßige Arbeitszeit der zu ihrer Schicht gehörenden Arbeiter. Wird dadurch die regelmäßige Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 überschritten, wird für die darüber hinausgehenden Arbeitsstunden die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt, soweit nicht Freizeitausgleich gewährt wird.
(3) Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst-(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhängende Freizeit ausgeglichen. Im Kalenderjahr müssen mindestens acht Sonntage arbeitsfrei bleiben.
Nr. 3
Zu § 15 Abs. 6 b und § 17 – Rufbereitschaft – Überstunden –
(1) Anstelle des § 15 Abs. 6 b Unterabs. 2 bis 4 gilt folgendes:
Die Vergütung für Rufbereitschaft und der während der Rufbereitschaft anfallenden Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird bezirklich oder örtlich geregelt. Dabei hat der Angestellte bei Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereitschaft Anspruch auf Vergütung für eine bezirklich festzulegende Mindestarbeitszeit; bei mehrmaliger Heranziehung zur Arbeit wird die Mindestarbeitszeit nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
Statt der Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit kann für die Stunden, die nach der bezirklichen oder örtlichen Regelung (Unterabsatz 1) für die Vergütung maßgebend wären, Freizeitausgleich gewährt werden. Für den Freizeitausgleich gilt § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 entsprechend.
(2) Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht willkürlich versagt werden.
Nr. 4
Zu § 33 und § 33 a – Zulagen – Wechselschicht- und Schichtzulagen –
(1) Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie die Überstundenvergütung einschließlich der Abgeltung der Rufbereitschaft können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(2) Für Angestellte von Betrieben in privater Rechtsform wird die Kassenverlustentschädigung durch bezirkliche oder örtliche Vereinbarung geregelt. Die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in Eigenbetrieben gewährten Kassenverlustentschädigungen bleiben unberührt.
(3) Angestellte, die ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) oder Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten haben, erhalten nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage; § 33 a gilt nicht.
Nr. 4 a (VKA)
– gestrichen –
Nr. 5
Zu § 55 – Unkündbare Angestellte –
Dem Angestellten, der länger als 15 Jahre bei demselben Arbeitgeber eine Tätigkeit ausgeübt hat, die Fahrdiensttauglichkeit voraussetzt, kann auch dann nicht zum Zwecke der Herabgruppierung gekündigt werden, wenn er ohne sein Verschulden fahrdienstuntauglich geworden ist und deshalb diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
Nr. 6
Zur Anlage 1 a – Allgemeine Vergütungsordnung –
(1) A. Für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Verkehrsmeister, Fahrmeister und Stellwerksmeister erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 8 % der Grundvergütung der Vergütungsgruppe VIb Stufe 4 nach dem jeweiligen im Bereich der VKA geltenden Vergütungstarifvertrag, wenn und solange sie wie Arbeiter im Fahrdienst dienstplanmäßig unregelmäßige Dienste (unterschiedlicher Beginn und unterschiedliches Ende der täglichen Arbeitszeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, geteilte Dienste) leisten.
Verkehrsmeister, Fahrmeister und Stellwerksmeister, die einen Anspruch auf eine Zulage nach Unterabsatz 1 haben, erhalten keine Wechselschicht- oder Schichtzulage (Nr. 4 Abs. 3).
Verkehrsmeister, Fahrmeister und Stellwerksmeister, die keinen Anspruch auf eine Zulage nach Unterabsatz 1, jedoch einen Anspruch auf eine Wechselschicht- oder Schichtzulage (Nr. 4 Abs. 3) haben, erhalten eine Zulage von 3 % der Grundvergütung der Vergütungsgruppe VIb Stufe 4, solange sie Anspruch auf eine Wechselschicht- oder Schichtzulage haben.
B.
Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Verkehrsmeister und Fahrmeister erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 8 % der Grundvergütung der Vergütungsgruppe VI b Stufe 4, wenn und solange sie wie Arbeiter im Fahrdienst dienstplanmäßig unregelmäßige Dienste (unterschiedlicher Beginn und unterschiedliches Ende der täglichen Arbeitszeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, geteilte Dienste) leisten.
Verkehrsmeister und Fahrmeister, die einen Anspruch auf eine Zulage nach Unterabsatz 1 haben, erhalten keine Wechselschicht- oder Schich...