Ungeschriebene Voraussetzung für jegliche Gewährung von Sonderurlaub ist ein entsprechender Antrag der/des Beschäftigten, da der Arbeitgeber hier nicht auf eigene Initiative und ohne Zustimmung des Beschäftigten tätig werden kann und soll. Für den Antrag genügt eine entsprechende Willenserklärung des Beschäftigten, in der das Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 28 TVöD näher darzulegen ist. Auf Verlangen ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes glaubhaft zu machen. Zwar reicht auch eine formlose Willenserklärung aus, sodass auch eine mündliche Geltendmachung möglich ist. Aus Beweisgründen ist allerdings Schriftform zu empfehlen. Überdies unterliegt der Antrag auf Sonderurlaub keiner Frist.

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