Da das Leistungsentgelt nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V bzw. TVöD-B derzeit 2 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers beträgt, führt die Erhöhung der Tabellenentgelte bzw. die Zuordnung zu oder Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe durch den Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Änderungsvertrag Nr. 9 zum TVöD-BT-B auch zu einer Erhöhung des Gesamtvolumens für das Leistungsentgelt ab dem Jahr 2016.

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