Jutta Schwerdle, Frank Müller
2.1 Anspruchsvoraussetzungen
Verstirbt der Beschäftigte, so wird für bestimmte Hinterbliebene das Sterbegeld gezahlt (§ 23 Abs. 3 TVöD/TV-L/TV-H). Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis beim Tod des Beschäftigten nicht geruht hat.
Praxis-Beispiele
Kein Anspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Der Beschäftigte bezog im Zeitpunkt des Todes eine befristete Erwerbsminderungsrente. Es besteht kein Anspruch auf Sterbegeld.
Gleiches gilt, wenn der Beschäftigte nach Aussteuerung durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III bezieht. In diesem Fall ist eine zumindest stillschweigende Ruhensvereinbarung zu vermuten.
Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Auch bei Teilzeitbeschäftigung – selbst bei einem Minijob – besteht Anspruch auf Sterbegeld.
Das Sterbegeld steht zu
- der Ehegattin/dem Ehegatten (entscheidend ist der rechtliche Bestand der Ehe) oder
- der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft) oder
- den Kindern (im Sinne des Familienrechts, damit sind auch erwachsene Kinder erfasst).
Unerheblich ist, ob der Berechtigte auch Erbe ist. Hatte der verstorbene Beschäftigte weder einen Ehegatten/Lebenspartner noch Kinder, ist Sterbegeld nicht zu zahlen.
2.2 Höhe des Sterbegeldes
Als Sterbegeld ist für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für 2 weitere Monate das Tabellenentgelt des Verstorbenen zu zahlen.
Trennung der Entgelte für den Sterbemonat
Für den Sterbemonat ist zu unterscheiden zwischen
dem Anspruch auf Entgelt für die Kalendertage, in denen der Beschäftigte noch gelebt hat,
dieses Entgelt gehört zum Nachlass und steht den Erben zu, und
- dem Sterbegeld, das dem Ehegatten/Lebenspartner/Kind zusteht.
Zu a): Zulagen und Zuschläge stehen als Teil des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis nur zu für die Tage des Sterbemonats, in denen der Beschäftigte noch gelebt hat. Diese Entgeltbestandteile sind taggenau abzurechnen.
Zu b): Grundlage für das Sterbegeld ist das Tabellenentgelt, das dem Beschäftigten am Todestag zustand. Entgelterhöhungen, die bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wären, bleiben außer Betracht.
2.3 Auszahlung des Sterbegeldes
Das Sterbegeld ist in einer Summe auszuzahlen.
Sie müssen nicht entscheiden, welchem Anspruchsberechtigten Vorrang einzuräumen ist. Sie können nach billigem Ermessen entscheiden, an wen Sie das Sterbegeld auszahlen. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten – sofern Sie das Sterbegeld auf dessen Konto überweisen – bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen.
Zahlung des Sterbegelds auf das Gehaltskonto
Überweisen Sie das Sterbegeld kurzerhand auf das Gehaltskonto Ihres Mitarbeiters. Die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung hinsichtlich der Ansprüche der Berechtigten.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Sterbegeld wird verwiesen auf das Stichwort "Sterbegeld"
2.4 Lohnsteuer-, SV-Pflicht des Sterbegeldes
Für den Angehörigen ist das Sterbegeld als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" zu werten (§ 19 EStG). Deshalb hat der Hinterbliebene die 11-stellige Steuer-ID mitzuteilen, damit die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgerufen werden können. Das Sterbegeld ist ggf. mit Steuerklasse VI abzurechnen. Das Sterbegeld stellt einen steuerbegünstigten Versorgungsbezug (R 19.8 LStR) sowie grundsätzlich einen sonstigen Bezug dar.
Das Sterbegeld ist kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 Abs. 1 SGB IV, da es nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit gezahlt wird. Deshalb sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Ebenso wenig liegt zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 15 ATV/ATV-K vor, da es sich nicht um Arbeitslohn handelt.
Richtige Lohnartenschlüsselung
Es ist erforderlich, dass für das Sterbegeld eine eigene Lohnart geschaffen wird. Die häufig verbreitete Praxis, dass die Lohnarten des Verstorbenen eins zu eins in die Stammdaten der Hinterbliebenen übernommen werden, führt zu einem falschen Ergebnis. Da es sich um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handelt, ist der Versorgungsfreibetrag sowie Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Des Weiteren handelt es sich beim Sterbegeld um einen sonstigen Bezug. Beachten Sie auch die bei der Neuanlage der Lohnart die Nachweispflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (Zeilen 29 bis 32).