Gemäß § 850a Nr. 7 ZPO ist das Sterbegeld, das vom Arbeitgeber gezahlt wird, unpfändbar. Da § 850a Nr. 7 ZPO in § 850d Abs. 1 ZPO nicht aufgeführt ist, ist auch eine Pfändung des Sterbegeldes durch Unterhaltsgläubiger nicht möglich. Weil der Sterbegeldanspruch nicht pfändbar ist, kann er auch nicht vom Sterbegeldberechtigten abgetreten (§ 400 BGB) oder verpfändet (§ 1274 Abs. 2 BGB) werden. Eine Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Arbeitgebers ist nach § 394 Satz 1 BGB unzulässig.

Das Entgelt des Verstorbenen, das bis zum Sterbetag einschließlich gezahlt wird, hingegen ist pfändbar.[1]

Entgelt, das für die Zeit nach dem Tod eines Beschäftigten gezahlt worden ist, kann mit dem Sterbegeld verrechnet werden. Dies betrifft insbesondere Vorschüsse und die Jahressonderzahlung, sofern der Beschäftigte vor dem 1.12. verstorben ist.[2]

[1] Zöller, ZPO, 23. Aufl. § 850a Rz. 14.
[2] Clemens/Scheuring, TVöD, § 23 TVöD, Rz. 245.

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